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Was ändert sich 2024 in der Pflege?

Auch im neuen Jahr gibt es wieder einige Änderungen in der Pflege. SenioHilfe hat für Sie alle wichtigen Änderungen in der Pflege, bei den Pflege- und Geldleistungen sowie bei der Pflegekasse zusammengestellt. 

Pflegerin und Pflegebedürftige

Höheres Pflegegeld und höhere Pflegesachleistung in 2024

Ab dem 1. Januar 2024 werden die Leistungen der Pflegekasse erhöht. Mit dem Pflegehilfe- und Entlastungsgesetz (PUEG) will der Gesetzgeber Pflegebedürftige bei steigenden Kosten entlasten und ihre Angehörigen unterstützen. Ein Schwerpunkt liegt in der ambulanten Pflege. Im ersten Schritt werden die wesentlichen Dienstleistungen im häuslichen Bereich erhöht.

Ab dem 1. Januar 2024 erhöhen sich das Pflegegeld und die ambulanten Pflegesachleistungen. Diese Leistungen werden jeweils um fünf Prozent erhöht. Ambulante Sachleistungen sind häusliche Pflegehilfe durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Weitere Erhöhungen folgen ein Jahr später, also zum 1. Januar 2025.

Darüber hinaus wird der Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld ausgeweitet. Pflegende Angehörige haben in akuten Situationen Anspruch auf bis zu zehn arbeitsfreie Tage. Neu ab dem 1. Januar 2024 ist, dass diese Unterstützung nicht mehr einmalig pro pflegebedürftige Person besteht, sondern nun jedes Jahr aufs Neue beansprucht werden kann.

    Höhere Zuschläge für die Pflege im Heim

    Wenn Sie einen der Pflegegrade 2 bis 5 innehaben und in einer vollstationären Pflegeeinrichtungen leben, erhalten Sie zusätzlich zu den Kosten einen „Leistungszuschlag“. Dieser Zuschuss wird von der Pflegekasse an das Pflegeheim gezahlt. Dadurch verringert sich der Eigenanteil der Heimbewohner an den Kosten. Die Höhe der monatlichen Zuschläge hängt davon ab, wie lange der Pflegebedürftige bereits in stationärer Pflege lebt.

    Ab dem 1. Januar 2024 wird dieser Zuschlag erhöht:

    • bei einem Aufenthalt von 0 bis 12 Monaten von derzeit 5 Prozent auf 15 Prozent
    • bei einem Aufenthalt von 13 bis 24 Monaten von 25 bis 30 Prozent
    • bei einem Aufenthalt von 25 bis 36 Monaten von 45 bis 50 Prozent
    • bei einem Aufenthalt von mehr als 36 Monaten von 70 auf 75 Prozent

    Der Leistungszuschlag ist in § 43c SGB XI geregelt.

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    Bildnachweise: Foto von Andrea Piacquadio von Pexels; Foto von Vlada Karpovich von Pexels; Foto von Lumpi von Pixabay; Foto von bialasiewicz von 123fr.com

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