Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Eine Vorsorgevollmacht bietet die Möglichkeit, eine andere Person zu bevollmächtigen, die im Falle einer Notsituation Aufgaben für den Vollmachtgeber übernimmt. Den Umfang der Vollmacht kann der Vollmachtgeber frei bestimmen, soweit sie sich nicht auf unzulässige Aufgabenkreise erstreckt. Es empfiehlt sich in der Regel eine umfassende Bevollmächtigung zu erteilen, damit die Bevollmächtigten auch alle denkbaren Aufgaben erledigen können.
Was passiert, wenn die Vorsorgevollmacht fehlt?
Ist eine Situation eingetreten, in der der pflegebedürftige Angehörige nicht mehr entscheidungs- und handlungsfähig ist, dann steht man vor der Frage, ob eine Vorsorgevollmacht besser ist als eine Betreuung? Grundsätzlich kann eine gesetzliche Betreuung nach § 1896 BGB nicht angeordnet werden, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Mit der Vorsorgevollmacht sichert der Vollmachtgeber ab, dass die Person seines Vertrauens die Betreuung übernimmt. Liegt keine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vor, dann besteht die Gefahr, dass das Betreuungsgericht eine fremde Person als Betreuer bestellt.
Handlungsfähig bleiben
Nicht selten taucht folgendes Problem auf: Wenn man versäumt, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen und der Ernstfall eintritt, dann sind die eigenen Angehörigen handlungsunfähig. Sie können in diesem Fall zwar eine Betreuung anregen, aber bis diese eingerichtet ist, können durchaus Monate vergehen. Bis dahin sind die Angehörigen nicht in der Lage adäquat zu handeln. Daher sollte frühzeitig eine Vorsorgevollmacht erteilt werden, um die Pflege im Ernstfall vertrauensvoll von den eigenen Angehörigen in die Wege leiten lassen zu können.
Wie erteilt man eine Vorsorgevollmacht?
Generell ist der Bevollmächtigte eigenverantwortlich tätig und wird nicht durch ein Gericht überwacht. Um einem Missbrauch vorzubeugen, sollte eine Vorsorgevollmacht daher immer einer Person des Vertrauens übertragen werden. Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, einen Kontrollbevollmächtigten zu nennen.
Eine Bevollmächtigung bedarf grundsätzlich keiner Form. Lediglich bei ärztlichen Maßnahmen und der Unterbringung in einer Einrichtung muss eine schriftliche Vorsorgevollmacht vorliegen. Daher empfiehlt es sich, die Vorsorgevollmacht zusammen mit einem Notar zu erstellen. Er berät und warnt vor Fehlern und ungenauen Formulierungen. Alternativ können Sie Hilfe auch bei einem Rechtsanwalt oder der Betreuungsstelle suchen.
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