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Familienpflegezeit

Pflegende Angehörige sind oft einer starken Mehrfachbelastung von pflegerischen Tätigkeiten, Berufsleben und ihrer Familie ausgesetzt. Hier wird viel zeitliche Flexibilität benötigt. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf versucht hier Abhilfe zu schaffen.

Allgemeine Informationen zum Thema Familienpflegezeit

Bei Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger haben Beschäftigte einen Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf 15 Wochenstunden zu reduzieren. In diese Zeit gibt es auch einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).

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Wer hat Anspruch auf Familienpflegezeit?

Einen Anspruch auf Familienpflegezeit haben Beschäftigte, mit einer pflegebedürftigen Person in der Familie, die zu Hause gepflegt wird. Es muss mindestens Pflegegrad 1 vorhanden sein. Der Arbeitgeber muss mehr als 25 Beschäftigte haben. Eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden muss erbracht werden.

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Ist für Familienpflegezeit die Zustimmung des Arbeitsgebers nötig?

Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf die volle Familienpflegezeit. Bei einer Verringerung/Veränderung der Arbeitszeit muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden und der Arbeitgeber hat den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen. Dringende betriebliche Gründe können dem entgegenstehen. Bei weniger als 26 Beschäftigten besteht kein Rechtsanspruch auf eine Familienpflegezeit, es kann lediglich eine Freistellunggewährt werden. Damit entfallen auch Sicherheiten wie z.B. der Kündigungsschutz.

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Wie lange kann Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden?

Der maximale Zeitraum für eine Familienpflegezeit sind 24 Monate. In dieser Zeit sind Beschäftigte für die Pflege teilweise freizustellen. Nur die Mindeststunden müssen erbracht werden.

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Besteht während der Familienpflegezeit Kündigungsschutz?

Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer 12 Wochen vor dem angekündigten Termin bis zur Beendigung der Familienpflegezeit nicht kündigen. In Ausnahmefällen kann eine Kündigung zugelassen werden.

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Was sind nahe Angehörige?

Nach dem Familienpflegesetz gelten Großeltern, (Schwieger-/Stief-)Eltern, Ehegatten, und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister und deren Familienmitglieder, Kinder (auch Adoptiv- und Pflegekinder), Schwieger- und Enkelkinder als nahe Angehörige.

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Bildnachweise: Foto von Andrea Piacquadio von Pexels

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