Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz
Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz – Was ist das und für wen ist das gedacht?
Oftmals tritt ein Pflegefall sehr plötzlich auf. Berufstätige Angehörige brauchen Zeit, um die Pflege zu organisieren. In vielen Fällen besteht der Wunsch, den pflegenden Angehörigen so lange wie möglich in der gewohnten Umgebung zu betreuen und die Pflege möglichst durch Angehörige durchzuführen. Um die Herausforderung, Beruf und Pflege zu vereinbaren, besser meistern zu können, hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung vorgesehen.
Mit dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz sind zwei Gesetze in Kraft getreten, damit berufstätige pflegende Angehörige die Balance zwischen Beruf und Pflege besser bewältigen und ihren vielen Aufgaben besser nachgehen können.
Neben den Freistellungsmöglichkeiten vom Beruf gibt es auch eine Regelung zur finanziellen Unterstützung, um die Einkommensverluste während der Freistellungszeit auszugleichen zu können.
Was beinhaltet das Pflegezeitgesetz?
Das Pflegezeitgesetz regelt zum Beispiel: Beschäftige, die einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen, können sich nach dem Pflegezeitgesetz von 2015 unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem halben Jahr (6 Monate) ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Dieser Rechtsanspruch gilt in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern. Der Arbeitgeber zahlt bei einer teilweisen Freistellung von der Arbeit ein entsprechend reduziertes Gehalt.
Bei Auftreten eines plötzlichen Pflegefalles in der Familie können Angehörige kurzfristig eine bis zu zehntägige Auszeit von der Arbeit nehmen.
Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei Pflege-Notfällen haben Beschäftigte, die für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes beanspruchen können, Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage in Höhe von bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoeinkommens.
Für die Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen, können sich Berufstätige im Rahmen der Palliativpflege bis zu 3 Monate freistellen lassen, um sich in dieser Zeit intensiv um den Angehörigen kümmern zu können.
Das Pflegezeitgesetzt regelt auch, dass dem Arbeitgeber mindestens zehn Tage vor Inanspruchnahme der Pflegezeit mitzuteilen ist, ab wann und wie lange die Freistellung benötigt wird und in welchem Umfang. Es sollte eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über Dauer und Umfang der Freistellung sowie die Verteilung der verbleibenden Rest-Arbeitszeit aufgesetzt werden.
Bei einem plötzlichen Pflege-Notfall und einer kurzfristigen Freistellung von maximal 10 Tagen ist der Arbeitgeber unverzüglich zu informieren.
Was ist die Familienpflegezeit?
Durch das Familienpflegezeitgesetz wird dem pflegenden Angehörigen eine bis zu zweijährige Familienpflegezeit bei Teilzeitarbeit zugestanden. Nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten haben Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit.
Beschäftigte können die Arbeitszeit bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren (24 Monate).
Der Arbeitgeber zahlt bei einer teilweisen Freistellung von der Arbeit ein entsprechend reduziertes Gehalt. Der gesetzliche Kündigungsschutz bleibt im vollen Umfang erhalten.
Spätestens acht Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit müssen Beschäftigte die geplante längerfristige Teilzeitarbeit aufgrund häuslicher Pflege eines nahen Angehörigen bei ihrem Arbeitgeber anmelden. Es sollte eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über Dauer und Umfang der Freistellung sowie die Verteilung der verbleibenden Rest-Arbeitszeit aufgesetzt werden. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf volle Lohnfortzahlung. Dafür gibt es zur Absicherung des Lebensunterhaltes die Möglichkeit für ein zinsloses Darlehen vom Bund.
Nahe Angehörige laut Pflegezeitgesetz
Als einen nahen Angehörigen bezeichnet man eine Person, die zu einer anderen Person oder zu einer Gruppe von Personen in einem besonderen rechtlichen oder sozialen, meist familiären Verhältnis steht.
- Lebenspartner und die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
- Verlobte
- Eigene Kinder
- Geschwister
- Schwägerinnen und Schwäger
- Adoptiv- oder Pflegekinder und die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
- Schwiegertöchter, Schwiegersöhne
- Enkelkinder
Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Bei Anspruch auf eine vollständige Befreiung von der Arbeitspflicht für einen Zeitraum von bis zu 10 Arbeitstagen innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen kann als Lohnersatzleistung Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Das Pflegeunterstützungsgeld wird für maximal zehn Arbeitstage geleistet.
Bei der Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes wird die Berechnungsweise des Kinderkrankengeldes angewandt. Das Pflegeunterstützungsgeld wird in Höhe von 90 Prozent, bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten in Höhe von 100 Prozent des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts geleistet. Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf den Maximalbetrag begrenzt, welcher bei 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig. Es wird nur auf Antragstellung geleistet. Dieser ist unverzüglich bei der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen Versicherungsunternehmen zu beantragen.
Hierzu wird ein ärztliches Attest benötigt, das dem Antrag im Original beigelegt werden muss. Das Attest muss den Namen des pflegebedürftigen Angehörigen, die Bestätigung der Notwendigkeit zur Organisation oder Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung des Pflegebedürftigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation und den Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung enthalten.
Weitere (finanzielle) Unterstützung für pflegende Angehörige
Sozialversicherungsbeiträge werden im Zeitraum der Pflege durch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen übernommen. Ein Antrag auf Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zur Rentenversicherung kann bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen eingereicht werden.
Sind Sie als Beschäftigter privat krankenversichert, haben Sie die Möglichkeit einen Zuschuss zu Ihrer Versicherung zu beantragen.
Eine freiwillige Arbeitslosenversicherung auf eigene Kosten ist für berufstätige pflegende Angehörige möglich, wenn sie in den letzten 24 Monaten vor der Pflegezeit mindestens 12 Monate lang Pflichtversicherter in der Arbeitslosenversicherung gewesen sind oder unmittelbar vor der Familienpflegezeit Arbeitslosengeld I oder II bezogen haben.
Ein Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Familienpflegezeit bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
Eine beitragsfreie gesetzliche Unfallversicherung während der häuslichen Pflege naher Angehöriger ist durch den Staat abgesichert.
Ein Zinsloses Darlehen während der Pflegezeit und Familienpflegezeit wird den Berufstätigen vom Bund gewährt, um den Lebensunterhalt des pflegenden Angehörigen weiterhin sichern zu können, wenn die volle Lohnfortzahlung des Arbeitgebers entfällt.
Der Antrag muss beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben gestellt werden:
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