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Die Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick

SenioHilfe hat hier für Sie die Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick bei Pflegebedürftigkeit zusammengefasst. Durch Anklicken der für Sie relevanten Leistung erhalten Sie detaillierte Informationen.

Die Pflegeversicherung

In Deutschland gilt eine umfassende Versicherungspflicht für alle gesetzlich und privat Versicherten. Jeder, der gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen. Freiwillig Weiterversicherte können sich zwischen gesetzlicher oder privater Pflegeversicherung entscheiden.

Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden durch Beiträge finanziert, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber größtenteils zu gleichen Anteilen entrichten. Wann und welche Leistungen Pflegebedürftige aus der Versicherung bekommen, hängt von der Dauer der Pflegebedürftigkeit, vom Pflegegrad und der Art der Pflege ab. Im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) finden sich alle wichtigen Regelungen zur Pflegeversicherung.

Was versteht man unter Pflegebedürftigkeit?

Pflegebedürftigkeit kann grundsätzlich in allen Lebensabschnitten auftreten. Menschen in höherem Alter sind jedoch besonders häufig auf Unterstützung und Pflege durch Dritte angewiesen.

Als pflegebedürftig definiert das Gesetz Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Das sind Personen, die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. Sie haben Anspruch auf die Leistungen, wenn Sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung zwei Jahre lang in der Pflegeversicherung versichert gewesen sind.

Die Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick sind vielfältig. Sie müssen bei der Pflegekasse beantragt werden und werden nach Überprüfung des Einzelfalles und der Einstufung in einen Pflegegrad durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) individuell bewilligt. Bei Versicherten in der privaten Pflege-Pflichtversicherung erfolgt die Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der privaten Pflegeversicherungsunternehmen, Medicproof, oder durch einen anderen unabhängigen Gutachter.

Ein Leistungsanspruch gilt rückwirkend ab Antragstellung.

Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegegeld nach § 37 SGB XI

Ab Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf die monatliche Auszahlung von Pflegegeld durch die Pflegekasse. Die Höhe der Leistung ist vom jeweiligen Pflegegrad abhängig.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen können kombiniert werden.
Das Pflegegeld wird dem Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Dieser kann über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen.
Weitere Informationen zum Pflegegeld

Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI

Pflegebedürftige, die weiterhin zu Hause leben, können einen zugelassenen professionellen Pflegedient oder Einzelkräfte engagieren und erhalten dann die sogenannte Pflegesachleistung. Dazu zählen körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung durch geeignete Pflegekräfte. Die Höhe hängt vom jeweiligen Pflegegrad ab.
Pflegegeld und Pflegesachleistung sind kombinierbar.
Häusliche Pflegehilfe ist gegebenenfalls auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden, sondern beispielsweise in einer Pflege-WG oder im Haushalt der Pflegeperson.
Weitere Informationen zu Pflegesachleistungen

Teilstationäre Tages- und/oder Nachtpflege nach § 41 SGB XI

Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer entsprechenden Einrichtung.
Ab Pflegegrad 2 besteht neben den Leistungen für Pflegegeld und Pflegesachleistungen auch Anspruch auf Leistungen für Tages- und/oder Nachtpflege. Die Höhe ist vom jeweiligen Pflegegrad abhängig.
Weitere Informationen zur teilstationären Pflege

Vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI

Für die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim besteht ab Pflegegrad 2 ein monatlicher Anspruch auf Leistung für den Pflegebedürftigen. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad.
Weitere Informationen zur vollstationären Pflege

Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen nach § 43a SGB XI

Bei Pflegebedürftigen, die in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen untergebracht sind, beteiligt sich die Pflegeversicherung an den Kosten für die in den Einrichtungen erbrachten Pflegeleistungen pauschal in Höhe von zehn Prozent des Heimentgelts, höchstens jedoch mit 266 Euro monatlich.

Entlastungsbetrag nach § 36 SGB XI

125€ im Monat können für zusätzliche Betreuungsangebote und Entlastungsleistungen geltend gemacht werden. Hierzu gehören auch hauswirtschaftliche Leistungen und anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag.
Weitere Informationen zum Entlastungsbetrag

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Wenn der pflegende Angehörige oder Betreuer verhindert ist, besteht ab Pflegegrad 2 nach vorheriger 6-monatiger Pflegezeit ein jährlicher Anspruch auf maximal 6 Wochen Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 EUR.
Das Pflegegeld wird in dieser Zeit zur Hälfte weitergezahlt.
Wird keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen können bis zu 50% der Leistung für Kurzzeitpflege zusätzlich für eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.
Weitere Informationen zur Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI

Bei der Kurzzeitpflege wird die pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit in einer vollstationären Einrichtung versorgt. Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von 56 Tagen im Kalenderjahr beschränkt. Für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen die Kosten einer stationären Unterbringung. Sie ist kombinierbar mit der Verhinderungspflege.
Weitere Informationen zur Kurzzeitpflege

Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI

Beschäftige, die einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen, können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Arbeit freistellen lassen und können Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung erhalten.
Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz haben Beschäftigte, die für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes beanspruchen können, Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage.
Weitere Informationen zum Pflegeunterstützungsgeld

Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI

Die Kosten für Verbrauchsprodukte werden in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet. Dazu gehören z. B. Einmalhandschuhe oder Betteinlagen.
Technische Pflegehilfsmittel werden in der Regel leihweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt. Technische Hilfsmittel sind z.B. Hausnotrufsysteme, Pflegebetten und Aufrichtehilfen oder Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung.
Weitere Informationen zu Pflegehilfsmitteln

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen nach § 40 SGB XI

Leistungen zur Wohnraumanpassung werden einmalig für die jeweilige Maßnahme bewilligt. Für alle Pflegegrade steht hierfür ein Betrag von maximal 4.000 EUR pro Maßnahme zur Verfügung.
Bei Veränderung der Pflegesituation oder des Pflegegrades können weitere Maßnahmen beantragt werden.
Teilen sich mehrere Pflegebedürftige eine Wohnung können bis zu 16.000 EUR bewilligt werden.
Weitere Informationen zu Wohnumfeld verbessernden Maßnahmen

Anschubfinanzierung und Wohngruppen Zuschlag nach § 45e und § 38a SGB XI

Neue Wohnformen wie Senioren- oder Pflege-Wohngemeinschaften bieten die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in der selben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten – ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten. Für die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, sogenannten Pflege-WGs, sieht die Pflegeversicherung eine Anschubfinanzierung vor, die auch für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 gilt. Der Betrag ist pro Person auf 2.500 Euro und pro Wohngruppe auf 10.000 Euro begrenzt. Leistungen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen oder die Ausstattung mit technischen Hilfsmitteln bestehen zusätzlich.
Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen haben zusätzlich zu den anderen Leistungen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag, der monatlich maximal 214 EUR beträgt.

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI

Individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten. Die Pflegekasse kann Ihnen den Kontakt eines zuständigen Pflegeberaters oder einer Beratungsstelle nennen.
Weitere Informationen zur Pflegeberatung

Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Tätige nach § 45 SGB XI

Wenn Sie einen Angehörigen pflegen oder sich ehrenamtlich um Pflegebedürftige kümmern möchten, können Sie freiwillig an einem kostenlosen Pflegekurs Ihrer Pflegekasse teilnehmen.
Weitere Informationen zu Pflegekursen

Soziale Absicherung der Pflegeperson nach § 44 SGB XI

Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt, hat als Pflegeperson Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung. Hierbei handelt es sich um Leistungen in Bezug auf die Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Unter bestimmten Umständen können auch Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung beantragt werden.

Übergangspflege für Personen ohne Pflegegrad

Menschen, die vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt, zum Beispiel nach einer Operation oder aufgrund einer akuten schwerwiegenden Erkrankung, erhalten durch die sogenannte Anschlussversorgung nach Krankenhausaufenthalt Anspruch auf Kurzzeitpflege als Leistung der Krankenkassen.
Versicherte haben für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sowie auf eine Haushaltshilfe. Befinden sich Kinder im Haushalt, die bei Beginn der Leistung jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, kann die Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen verlängert werden. Reichen diese Leistungen nicht aus, besteht ein Anspruch auf Aufnahme in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege mit einem Betrag von bis zu 1.612 EUR jährlich. Voraussetzung ist, dass keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 festgestellt wurde.

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Bildnachweise: Foto von Andrea Piacquadio von Pexels

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