Wie sichere ich meinen Nachlass durch ein Testament?
Testament und Erbvertrag sind unangenehme Themen – und doch müssen Sie besprochen werden. Da der Tod einen jederzeit treffen kann, sollte man die Erbfolge rechtzeitig verbindlich festlegen, um Auseinandersetzung zwischen den Hinterbliebenen zu vermeiden. Neben der gesetzlichen Erbfolge, die eingreift, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, bestehen verschiedene Möglichkeiten, die Erfolge individuell zu regeln.
Was ist bei einem Testament zu beachten?
Bei der Erstellung seines Testaments beschäftigt sich der Erblasser üblicherweise mit den folgenden Fragen:
- Wie sichere ich meinen Ehepartner ab?
- Wie verhindere ich, dass Kinder vor dem Tod meines Ehepartners ihren Erbteil verlangen?
- Wie sichere ich meine Kinder ab, falls mein Ehepartner wieder heiratet?
- Wer beerbt meine Erben?
- Wie kann ich verhindern, dass Ansprüche auf den Pflichtteil geltend gemacht werden?
- Wie bedenke ich Lebensgefährten und andere Menschen, die für mich gesorgt haben?
Wie formuliere ich ein Testament?
Die wichtigste Regel heißt, die Wünsche so klar und detailliert wie möglich zu formulieren, damit es nicht zu falschen Interpretationen und Streitigkeiten zwischen den Angehörigen kommen kann.
Sie können Ihr Testament selbst schreiben. Man spricht in dem Fall von einem privaten Testament. Damit das Testament rechtsgültig ist, müssen einige Regeln beachtet werden. Der gesamte Text muss handschriftlich und lesbar verfasst und mit vollen Namen unterschrieben sein. So kann die Identität des Verfassers festgestellt werden. Das Schriftstück sollte eine eindeutige Überschrift, z.B. Mein Testament tragen und mit Ort und Datum versehen werden. Um die Wirksamkeit des Testaments abzusichern, wird am Ende des Testaments die sogenannte Salvatorische Klausel verwendet: Sollte eine der in diesem Testament enthaltenen Anordnungen unwirksam sein, so behalten trotzdem alle anderen Anordnungen ihre Wirksamkeit. Das Testament kann zu Hause verwahrt oder bei einem Notar hinterlegt werden.
Wir haben für Sie einige hilfreiche Formulierung zusammengestellt, die Sie nutzen können, um die unterschiedlichen Regelungen Ihres Nachlasses festzuhalten.
Mit dieser Formulierung können Sie Ihren Ehepartner zum Alleinerben einsetzen:
Ich, [Ihr vollständiger Name], geboren am [Ihr Geburtsdatum] in [Ihr Geburtsort] setze hiermit meine Ehefrau/meinen Ehemann [vollständiger Name, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort] als Alleinerben ein.
Um Ihre Kinder als Erben zu gleichen Teilen einzusetzen, verwenden Sie die folgende Formulierung:
Ich, [Ihr vollständiger Name], geboren am [Ihr Geburtsdatum] in [Ihr Geburtsort] bestimme hiermit, dass meine Kinder [vollständige Namen, Geburtsdaten, Geburtsorte] Erben zu gleichen Teilen werden.
Wollen Sie die Kinder mit unterschiedlichen Anteilen versehen, so formulieren Sie so:
Ich, [Ihr vollständiger Name], geboren am [Ihr Geburtsdatum] in [Ihr Geburtsort] setze zu unbeschränkten Erben mit folgenden Erbanteilen:
Meine Tochter [vollständiger Name], geboren am [Geburtsdatum Ihrer Tochter] in [Geburtsort] zu [Höhe des Anteils].
Meinen Sohn [vollständiger Name], geboren am [Geburtsdatum Ihres Sohnes] in [Geburtsort] zu [Höhe des Anteils].
[evtl. weitere Kinder]
Im Falle, dass Sie einen Angehörigen enterben wollen, empfiehlt sich der folgende Wortlaut:
Hiermit enterbe ich meine(n) Sohn/ Tochter [vollständiger Name Ihres Kindes], geboren am [Geburtsdatum Ihres Kindes] in [Geburtsort Ihres Kindes]. Gleiches gilt für seine/ ihre Abkömmlinge.
Um einen Ersatzerben zu bestimmen, wird die folgende Formulierung verwendet:
Sollte einer der zuvor genannten Erben vor mir verstorben sein, werden stattdessen die Abkömmlinge des verstorbenen Erben entsprechend der gesetzlichen Erbfolge meine Rechtsnachfolger. Sollte der verstorbene Erbe gegen eine Abfindungszahlung auf das Erb- oder Pflichtteilsrecht verzichten, wird die Ersatzerbfolge unwirksam. Sind im Erbfall keine der Ersatzerben mehr am Leben, erhalten die übriggebliebenen Erben diesen Erbteil entsprechend dem Verhältnis der von mir vorgegebenen Erbanteilen.
Was ist ein Vermächtnis?
Ein Vermächtnis ist eine einzelne Zuwendung, z.B. Schmuck, Auto oder ein Geldbetrag, die der Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag festlegt. Dabei wird der im Vermächtnis Bedachte (der Vermächtnisnehmer oder Legatar) nicht als Erbe eingesetzt, er ist also kein gesetzlicher Erbe. Der Vermächtnisnehmer muss das Vermächtnis gegenüber den rechtmäßigen Erben einfordern. Verweigert der Erbe die Herausgabe des Vermächtnisses, kann der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch vor Gericht durchsetzen. Mit einem Vermächtnis können Erblasser einzelne Teile aus ihrem Nachlass herauslösen und an eine bestimmte Person verteilen. Vermächtnisse werden dazu genutzt, Personen, mit denen man nicht verwandt ist, im Erbfall mit einer Geldsumme oder einem Wertgegenstand, z.B. einem Erinnerungsstück mit ideellem Wert zu bedenken. Zudem kann der Erblasser einen Erben bevorzugen, indem er ihm zusätzlich zur Erbschaft eine einzelne Zuwendung vermacht.
Was ist ein notarielles Testament?
Ein notarielles Testament wird, wie der Name schon verrät, vom Notar nach dem letzten Willen des Erblassers erstellt. Der Erblasser kann dem Notar seinen letzten Willen mündlich mitteilen oder handschriftlich verfassen und dem Notar übergeben. Der Notar ist zur Beratung des Erblassers verpflichtet und muss ihm bei den Formulierungen helfen. Damit wird zum einen sichergestellt, dass die Wünsche rechtssicher und unmissverständlich formuliert werden. So verhindert man mögliche Streitigkeiten unter den Erben. Befindet sich im Nachlass ein Grundstück, sollte ernsthaft über ein notarielles Testament nachgedacht werden. Darüber hinaus kann sich der Notar bei der Beurkundung von der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugen. So wird vermieden, dass ein benachteiligter Erbe im Nachhinein behaupten kann, der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Verfassung des Testaments aus irgendwelchen Gründen (z. B. schwere Erkrankung) nicht in der Lage gewesen, über seinen letzten Willen frei zu entscheiden.
Das notarielle Testament wird nach der Beurkundung in einem verschlossenen Umschlag beim Amtsgericht hinterlegt. Ferner wird es beim Zentralen Testamentsregister registriert. Dieses wird später über den Sterbefall benachrichtigt und das Testament kann dann beim Amtsgericht eröffnet werden. So wird vermieden, dass das Testament nicht aufgefunden wird oder es jemand verschwinden lässt. Hierfür fallen Kosten an, die sich durch das zu vererbende Vermögen anteilig berechnen lassen.
Was ist ein Erbvertrag?
Der Erbvertrag ist nach deutschem Recht neben dem Testament die zweite Möglichkeit, die Regelungen über den Verbleib seines Vermögens nach dem Tod zu treffen und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Während das Testament einseitig vom Erblasser erstellt wird, sind am Erbvertrag immer zwei Parteien beteiligt. Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden, bei einem Erbvertrag ist das nicht möglich. Denn durch den Erbvertrag entsteht im Gegensatz zu einem Testament eine rechtliche Bindung zwischen den Erblasser und dem Vertragspartner. Der Erbvertrag muss immer in notarieller Form abgeschlossen werden. Ein Erbvertrag ist dann zu empfehlen, wenn sich Personen unwiderruflich begünstigen wollen (zum Beispiel Ehepartner), oder wenn jemand freiwillig auf seinen Pflichtteil verzichtet.
Wann ist ein Testamentsvollstrecker sinnvoll?
Ein Testamentsvollstrecker wird eingesetzt, wenn die Erben unmündige Kinder sind oder wenn die Vermögensstruktur kompliziert ist. Mit der Nennung eines Testamentsvollstreckers ordnet man also an, dass eine Person für die Erben den Nachlass in Besitz nimmt, verwaltet und an die Erben nach den Anordnungen des Testaments verteilt. Der Testamentsvollstrecker hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht den Erben gegenüber, den Nachlass zu verwalten. Die Verwaltung umfasst alle Maßnahmen, die zur Sicherung, Erhaltung, Mehrung und Nutzung des verwalteten Erbes erforderlich sind. Während der Dauer der Testamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker eine sehr starke rechtliche Stellung. Er ist zwar nicht Eigentümer des Nachlasses, kann aber fast wie ein Eigentümer handeln. Die betroffenen Erben oder Vermächtnisnehmer haben eine schwache Stellung. Sie sind zwar Eigentümer, können aber nicht über den Nachlass verfügen. Nur der Testamentsvollstrecker darf über ihn verfügen.
Was ist ein Berliner Testament?
Das Gesetz gibt Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern die Möglichkeit, ein gemeinsames Testament zu errichten, das sogenannte Berliner Testament. Dieses Testament kann ebenso entweder vor dem Notar oder als eigenhändiges, gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Für Letzteres werden die Formvorschriften insofern erleichtert, als dass es genügt, wenn ein Ehepartner das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Partner die geschriebenen Teile bloß mitunterzeichnet.
Bei getrenntem Testieren in Form zweier privatschriftlicher Einzeltestamente muss jeder Testierende seine Verfügung zur Gänze eigenhändig schreiben und unterschreiben. Oft findet sich das gemeinschaftliche Testament in der Form des Berliner Testaments, wobei sich die Ehegatten gegenseitig als Erbe einsetzen und das Vermögen erst nach dem Tod von beiden an einen Dritten übergeht. Da nach dem Tod des Ehepartners eine gesetzliche Bindungswirkung eintritt, ist diese nur dadurch aufhebbar, dass der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt und seine eigene testamentarische Verfügung anficht. Diese Möglichkeit resultiert daraus, dass der Sinn und Zweck der wechselseitigen Verfügung darin liegt, dass die eine Verfügung von der anderen abhängt und diese nicht ohne die andere getroffen worden wäre. Bis zum Tod eines Ehegatten sind die Verfügungen frei widerruflich, die Bindungswirkung setzt erst mit dem Tod eines Ehegatten ein.
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