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Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Pflege eines Pflegebedürftigen in einer dafür zugelassenen Einrichtung, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege zu dem Zeitpunkt nicht möglich oder ausreichend ist.

Pflegebedürftige, die nur für einen begrenzten Zeitraum auf eine vollstationäre Pflege angewiesen sind, können die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, beispielsweise als Übergang nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Bewältigung einer Krisensituation in der häuslichen Pflege.

Bei Menschen ohne einen Pflegegrad, die durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind und vorübergehend Kurzzeitpflege benötigen, werden die Kosten durch die zuständige Krankenkasse übernommen.

Welche Leistungen gibt es für die Kurzzeitpflege?

Für Pflegegrad 2 bis 5 beträgt die Höhe der Leistung für Kurzzeitpflege bis zu 1.774 Euro für bis zu acht Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr. Die acht Wochen müssen nicht zusammenhängend genommen werden.

Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Wird im laufenden Kalenderjahr keine oder nicht die volle Leistung für eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen, können die verbleibenden Leistungen für Verhinderungspflege auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege kann dadurch auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.

Umgekehrt können nicht genutzte Leistungen für Kurzzeitpflege auch für die Verhinderungspflege verwendet werden. Hier können allerdings bis zu 806 Euro aus den Mitteln der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege eingesetzt werden.
Für die Verhinderungspflege ergibt sich somit ein Höchstbetrag von 2.418 Euro pro Jahr. Es lohnt sich in jedem Fall, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu kombinieren!

Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege zur Hälfte weitergezahlt.Für die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege kann ebenfalls in allen Pflegegraden der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Dieser kann zudem für Kosten verwendet werden, die für Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege entstehen.

Entstehen weitere Kosten für Kurzzeitpflege oder wird die Pflege über einen längeren Zeitraum benötigt, müssen Pflegebedürftige oder deren Angehörige selbst dafür aufkommen. Für diese Zusatzkosten kann unter Umständen auch ein Zuschuss vom Sozialamt beantragt werden. Die entstandenen Zusatzkosten können ggf. auch bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

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Wie beantrage ich Kurzzeitpflege?

Der Antrag auf Kurzzeitpflege kann durch den Pflegebedürftigen selbst oder eine bevollmächtigte Person gestellt werden. Liegt ein Pflegegrad vor, wird der Antrag direkt bei der Pflegekasse gestellt. Für Personen ohne Pflegegrad ist zunächst die Krankenkasse zuständig. Es gibt zahlreiche Unterstützungsmöglichkeiten für Hilfe bei der Antragstellung, z.B. durch die Pflege- oder Krankenkassen selbst, sowie durch örtliche Sozial- und Pflegedienste, Pflegestützpunkte oder auch durch den Sozialdienst von Krankenhäusern.

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Wann besteht Anspruch?

Kurzzeitpflege dient dazu, Krisensituationen zu überbrücken sowie Sicherheit und Entlastungsräume für pflegende Angehörige zu schaffen.
Hierfür gibt es viele unterschiedliche, individuelle Situationen, anbei ein paar Beispiele:

  • Nach Krankenhausaufenthalt, wenn der Pflegebedürftige noch nicht fit genug für die häusliche Pflege ist, bzw. der pflegende Angehörige die besondere Pflege in dieser Situation nicht leisten kann
  • Wenn z.B. nach einem Unfall oder durch Krankheit für sonst alleine lebende pflegebedürftige Person vorübergehend ein professioneller Pflegebedarf besteht
  • Wenn eine plötzliche höhere Pflegebedürftigkeit besteht, die von dem pflegenden Angehörigen so spontan nicht geleistet werden kann
  • Wenn eine unerwartete Pflegebedürftigkeit auftritt, die in den gegeben Umständen und der häuslichen Umgebung nicht sofort aufgefangen werden kann
  • Bei Erkrankung, Überlastung oder Urlaub des pflegenden Angehörigen
  • Als Übergang für die Suche nach einer langfristigen stationären Unterbringung des Pflegebedürftigen

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Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege?

Manchmal ist es nicht einfach, sich für eine geeignete vorübergehende Pflege zu entscheiden. Es gibt einige Unterschiede zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege:

Kurzzeitpflege wird immer in einer zugelassenen Einrichtung/Heim geleistet und ist zu Hause grundsätzlich nicht möglich.

Die Verhinderungspflege wird immer zu Hause geleistet.

Pflegende Angehörige, die verhindert sind oder einer Entlastung bedürfen, werden bei der Verhinderungspflege durch eine Ersatzperson vertreten, die tage- oder stundenweise die Pflege übernimmt. Dies können Angehörige, Bekannte oder auch professionelle Pflegekräfte sein. Verhinderungspflege kann nur geltend gemacht werden, wenn der pflegende Angehörige davor bereits sechs Monate die häusliche Pflege übernommen hat.

Für die Verhinderungspflege besteht ein Anspruch bis zu 6 Wochen im Jahr in Höhe von maximal 1612 Euro. Nicht beanspruchte Leistungen können voll auf die Kurzzeitpflege angerechnet werden. Der Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege kann dadurch auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Nicht genutzte Leistungen für Kurzzeitpflege können nur zu 50% für die Verhinderungspflege verwendet werden. Damit ergibt sich ein Höchstbetrag von 2.418 Euro pro Jahr für die Verhinderungspflege.

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Bildnachweise: Foto von Andrea Piacquadio von Pexels

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