Pflegegrad 1
Die Pflegestufe 1 nach der Pflegereform
In 2017 wurde der Pflegegrad 1 neu eingeführt. Bei der vorherigen Regelung gab es für leichte Einschränkungen keine Unterstützung durch die Kassen. Der Pflegegrad 1 ist für Personen, die nur in einzelnen Situationen Hilfe benötigen und ihren Alltag sonst alleine meistern können.
Voraussetzungen für Pflegegrad 1
Für die Einstufung in einen Pflegegrad ist eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erforderlich. Werden in dem Gutachten zwischen 12,5 und 27 Punkten erreicht, erfolgt die Einstufung in Pflegegrad 1. Dabei ist es unerheblich ob die Einschränkungen psychisch oder physisch sind.
Das Punktesystem des MDK verteilt sich auf verschiedene alltägliche Lebensbereich. Hier wird bewertet, inwieweit der Versicherte in der Lage ist, diese Aufgaben selbstständig zu erfüllen.
Die Einstufung in Pflegegrad 1 wird erreicht, wenn die versicherte Person Tätigkeiten des alltäglichen Lebens selbstständig oder nur mit geringer Unterstützung bewältigen kann.
o Punkte – Selbstständig | Die versicherte Person kann alltägliche Handlungen ohne fremde Unterstützung durchführen. |
1 Punkt – überwiegend selbstständig |
Die Person benötigt nur geringe Unterstützung von pflegenden Personen und ist in der Lage den größten Teil der alltäglichen Handlungen selbstständig zu bewältigen. |
2 Punkte – überwiegend unselbstständig | Die Person ist zunehmend auf pflegende Unterstützung angewiesen und kann alltägliche Handlungen nur noch zu einem geringen Teil eigenständig erledigen. |
3 Punkte – unselbstständig | Die Person ist auf eine pflegende Person angewiesen, weil sie alltägliche Handlungen nicht mehr selbstständig durchführen kann. |
Wie wird der Pflegegrad 1 ermittelt?
Bei der Einstufung in einen Pflegegrad untersucht der MDK sechs Bereiche. Insgesamt fließen 64 Kriterien unterschiedlicher Gewichtung in die Bewertung ein.
Mobilität
Ist die Person in einfachen Handlungen im Alltag eingeschränkt oder kann sie sich selbstständig oder überwiegend selbstständig fortbewegen?
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Dieser Bereich bewertet die Orientierung und die Gedächtnisleistung. Zusätzlich wird die Entscheidungsfindung im Alltag getestet und die Fähigkeit, Personen aus dem nahen Umfeld zu erkennen.
Verhalten und psychische Problemlagen
Hier bewertet der MDK ob es verhaltensbedinge Auffälligkeiten gibt. Werden Gegenstände beschädigt? Leidet die Person unter nächtlicher Unruhe oder Angstzuständen? Gibt es motorische Auffälligkeiten?
Selbstversorgung
In diesem Bereich werden alltägliche Handlungen, wie etwa An- und Ausziehen, die tägliche Pflege oder die Fähigkeit von Zubereiten von Mahlzeiten bewertet.
Umgang mit Belastungen und Anforderungen einer Krankheit
Ist die Person im Krankheitsfall in der Lage sich selbstständig zu versorgen? Wichtige Punkte sind hier die Fähigkeit selbstständig Medikamente einnehmen zu können, die Verabreichung von Injektionen oder auch das Messen von Blutzucker.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Kann die Person selbstständig aktiv mit ihrem sozialen Umfeld interagieren und ist sie in der Lage eine eigenständige Freizeitgestaltung auf die Beine zu stellen?
Leistungen der Pflegekasse bei Pflegegrad 1
Bei Pflegegrad 1 ist nur eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit gegeben. Somit entsteht auch nur ein geringer Pflegeaufwand. Auf diesem Grund fällt die Unterstützung für Pflegeleistungen im Pflegegrad 1 auch deutlich geringer aus als in allen anderen Pflegegraden.
Mit Pflegegrad 1 haben Personen Anspruch auf eine Unterstützung der Pflegeleistungen von bis zu 5.980 Euro jährlich.
Pflegegeld
Mit Pflegegrad 1 haben Personen keinen Anspruch auf Pflegegeld, da sie ihren Alltag ohne fremde Hilfe bewältigen können.
Pflegesachleistungen
Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen.
Tages- und Nachtpflege
Ein Entlastungsbeitrag von 125 kann für die teilstationäre Pflege verwendet werden.
Vollstationäre Pflege
Mit Pflegegrad 1 ist eine Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung nicht vorgesehen. Der Entlastungsbeitrag von 125€/Monat kann allerdings genutzt werden, wenn der Wunsch vorhanden ist, in ein Pflegeheim zu ziehen.
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbeitrag liegt bei Pflegegrad 1 bei 125€ monatlich. Dieses Geld kann zweckgebunden eingesetzt werden zur Entlastung der pflegenden Angehörigen oder zur Kostendeckung bei Kurzzeit-, Tages-, oder Nachtpflege. Der Entlastungsbeitrag kann auch für eine Haushaltshilfe genutzt werden.
Kurzzeitpflege
Für maximal acht Wochen im Jahr kann der Entlastungsbeitrag von 125€ für die Pflege durch eine fremde Person verwendet werden.
Verhinderungspflege
Im Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Bei Pflegegrad 1 wird der Bezug von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch mir 40 Euro monatliche unterstützt.
Hausnotruf
Für den Hausnotruf haben Versicherte im Pflegegrad 1 Anspruch auf einmalige Anschlusskosten in Höhe von 10,49 Euro und einen monatlichen Zuschuss von 18,36 Euro.
Wohnraumanpassung
Sollten Umbauten im Haushalt notwendig sein gibt es hierfür eine einmalige Förderung von bis zu 4.000 Euro.
Die wichtigsten Infos zu Pflegegrad 1 in der Übersicht
Pflegegeld
Kein Anspruch
Pflegesachleistungen
Kein Anspruch
Entlastungsbetrag
125 Euro pro Monat
Tages- und Nachtpflege
Kein Anspruch. Entlastungsbetrag von 125 Euro kann verwendet werden.
Vollstationäre Pflege
Kein Anspruch. Entlastungsbetrag von 125 Euro kann verwendet werden.
Kurzzeitpflege
Kein Anspruch. Entlastungsbetrag von 125 Euro kann verwendet werden.
Verhinderungspflege
Kein Anspruch
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
60 Euro pro Monat
Hausnotruf
Einmalige Anschlusskosten in Höhe von 10,49 Euro. Monatliche Betriebskosten von 18,36 Euro.
Wohnraumanpassung
Einmalig bis zu 4.000 Euro.
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