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Medizinischer Dienst: Begutachtung 

Die Begutachtung durch den medizinischen Dienst ist zu Beginn der Pflege von besonderer Bedeutung. Aufgrund des Gutachtens entscheidet die Pflegekasse über die Einstufung in einen Pflegegrad. Dies ist gerade zu Beginn der Pflege von besonderer Bedeutung, weil davon abhängt, ob man als Pflegebedürftiger Leistungen erhält oder nicht. Bereiten Sie sich daher intensiv auf die Begutachtung vor.

Medizinischer Dienst: Probleme bei der Begutachtung

Das Verfahren, wie man einen Pflegegrad letztlich erhält, ist ziemlich kompliziert. Hinzu kommt, dass sich die meisten Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen weder mit der Antragstellung noch mit der Begutachtung wirklich auskennen. Sie wissen leider nicht, was zu beachten ist und wie man sich am besten vorbereitet. Auch ist unklar, worauf ein Gutachter bei der Begutachtung wirklich achtet. 

Es muss allen Beteiligten klar sein, dass eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen oder MEDICPROOF immer nur eine Momentaufnahme sein kann. Je nach Tagesverfassung des Pflegebedürftigen wird der Pflegebedarf, wie er im Alltag erscheint, dann nicht immer korrekt erfasst. Hinzukommt eine große Nervosität des Pflegebedürftigen und der Angehörigen, wenn der eigentliche Termin steht oder zumindest näher rückt. Auch das ist normal. Aber bereiten Sie sich gut vor! Wichtig ist, dass beispielsweise alle Unterlagen bereitliegen, Sie sich im Vorfeld eine Liste mit allen wichtigen Aspekten machen und diese dann auch ansprechen. Einige Betroffene verschweigen auch aus Scham, wie es ihnen wirklich geht und bei welchen alltäglichen Aufgaben sie Unterstützung benötigen. Diese Form von Scham ist hier fehl am Platz! Trauen Sie sich. Auch kann es Verständigungsprobleme zwischen dem Begutachter und den Begutachteten geben, die den Termin erschweren. 

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Beratung für einen erfolgreichen Pflegegrad-Antrag 

Der Anspruch von SenioHilfe ist, dass alle Menschen diejenige Pflege erhalten, die ihnen wirklich zusteht. Wir wünschen Ihnen, dass Sie richtig eingestuft werden. Denn: Je niedriger der Pflegegrad ausfällt, desto weniger finanzielle Unterstützung erhalten Sie.

SenioHilfe arbeitet daher mit Kooperationspartnern zusammen, die Experten für die Einstufung, Höherstufung und auch für Widerspruch bei Ablehnung sind. Wenn Sie mit einem unserer Kooperationspartner in Verbindung gebracht werden wollen, kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.

Zusammenstellung der Pflegegrade

Geringfügige Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Personen, die bei dem Begutachtungsassessment zwischen 12,5 und unter 27 Punkten in den sechs Kategorien (Hilfen bei der Alltagsverrichtung, Psychosoziale Unterstützung usw.) erhalten haben, bekommen den Pflegegrad 1 zugewiesen. Er ist nicht mit der Pflegestufe 0 gleichzusetzen. Die Bedingungen, um diesen Grad zu erhalten, sind geringer als bei der Pflegestufe 0. Das bedeutet, dass mehr pflegebedürftige Menschen mit der Unterstützung durch die Pflegekasse rechnen können.

Versicherte mit Pflegegrad 1 erhalten einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Sie können ebenso Pflegehilfsmittel beantragen. Pflegehilfsmittel sind beispielsweise ein Hausnotruf, dessen Installation sowie monatliche Gebühr die Pflegepersonen von der Pflegekasse subventioniert bekommen. Pflegehilfsmittel können aber auch Gebrauchsmittel sein, für die Pflegebedürftige pauschal 40 Euro pro Monat erhalten. Alle Pflegegrade erhalten hier die gleiche Unterstützung. Für Wohnraumanpassung gibt es eine Unterstützung von maximal 4.000 Euro.

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Personen die bei dem Begutachtungsassessment zwischen 27 und unter 47,5 Punkten in den sechs Kategorien (Hilfen bei der Alltagsverrichtung, Psychosoziale Unterstützung usw.) erhalten haben, bekommen den Pflegegrad 2 zugewiesen.

Leistungen:

Pflegegeld: 316 €/Monat

Pflegesachleistungen: 689 €/Monat

Leistung bei teilstationärer Pflege: 689 €/Monat

Leistung bei vollstationärer Pflege: 770 €/Monat

Verhinderungspflege: 1612 €/Jahr

Kurzzeitpflege: 1612€/Jahr

Versicherte mit Pflegegrad 2 erhalten einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Sie können ebenso Pflegehilfsmittel beantragen. Pflegehilfsmittel sind beispielsweise ein Hausnotruf, dessen Installation sowie monatliche Gebühr die Pflegepersonen von der Pflegekasse subventioniert bekommen. Pflegehilfsmittel können aber auch Gebrauchsmittel sein, für die Pflegebedürftige pauschal 40 Euro pro Monat erhalten. Alle Pflegegrade erhalten hier die gleiche Unterstützung. Für Wohnraumanpassung gibt es eine Unterstützung von maximal 4.000 Euro.

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Personen die bei dem Begutachtungsassessment zwischen 47,5 und unter 70 Punkten in den sechs Kategorien erhalten haben, bekommen den Pflegegrad 3 zugewiesen. Beim 3. Pflegegrad wird, wie bei den Pflegestufen auch, zwischen Pflegebedürftigen mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz unterschieden. Personen mit der bisherigen Pflegestufe 1 erhalten automatisch Pflegegrad 3 anerkannt.

Leistungen:

Pflegegeld: 545 €/Monat

Pflegesachleistung: 1298 €/Monat

Leistung bei teilstationärer Pflege: 1298 €/Monat

Leistung bei vollstationärer Pflege: 1262 €/Monat

Verhinderungspflege: 1612 €/Jahr

Kurzzeitpflege: 1612€/Jahr

Versicherte mit Pflegegrad 3 erhalten einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Sie können ebenso Pflegehilfsmittel beantragen. Pflegehilfsmittel sind beispielsweise ein Hausnotruf, dessen Installation sowie monatliche Gebühr die Pflegepersonen von der Pflegekasse subventioniert bekommen. Pflegehilfsmittel können aber auch Gebrauchsmittel sein, für die Pflegebedürftige pauschal 40 Euro pro Monat erhalten. Alle Pflegegrade erhalten hier die gleiche Unterstützung. Für Wohnraumanpassung gibt es eine Unterstützung von maximal 4.000 Euro.

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Personen die bei dem Begutachtungsassessment zwischen 70 und 89,5 Punkten in den sechs Kategorien (Hilfen bei der Alltagsverrichtung, Psychosoziale Unterstützung usw.) erhalten haben, bekommen den Pflegegrad 4 zugewiesen. Beim 4. Pflegegrad wird, wie bei den Pflegestufen auch, zwischen Pflegebedürftigen mit und ohne eingeschränkte Alltagskompetenz unterschieden. Personen mit der bisherigen Pflegestufe 2, Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und der Pflegestufe 3 erhalten automatisch den 4. Pflegegrad anerkannt.

Leistungen:

Geldleistung: 728 €

Sachleistung: 1612 €

Voraussetzungen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz:

  • Grundpflege: 184-300 Minuten
  • Psychosoziale Unterstützung: bis 2-6x täglich
  • Nächtliche Hilfen: 2-3x
  • Präsenz tagsüber: 6-12 Stunden

Voraussetzungen mit eingeschränkter Alltagskompetenz:

  • Grundpflege: 128-250 Minuten
  • Psychosoziale Unterstützung: 7x täglich bis ständig
  • Nächtliche Hilfen: 1-6x
  • Präsenz tagsüber: rund um die Uhr

Versicherte mit Pflegegrad 4 erhalten einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Sie können ebenso Pflegehilfsmittel beantragen. Pflegehilfsmittel sind beispielsweise ein Hausnotruf, dessen Installation sowie monatliche Gebühr die Pflegepersonen von der Pflegekasse subventioniert bekommen. Pflegehilfsmittel können aber auch Gebrauchsmittel sein, für die Pflegebedürftige pauschal 40 Euro pro Monat erhalten. Alle Pflegegrade erhalten hier die gleiche Unterstützung. Für Wohnraumanpassung gibt es eine Unterstützung von maximal 4.000 Euro.

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderer Anforderung an die pflegerische Versorgung

Personen die bei dem Begutachtungsassessment mindestens 90 Punkte in den sechs Kategorien (Hilfen bei der Alltagsverrichtung, Psychosoziale Unterstützung usw.) erhalten haben, bekommen den Pflegegrad 5 zugewiesen.

Leistungen:

Geldleistung: 901 €

Sachleistung: 1995 €

Voraussetzungen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz:

  • Grundpflege: 24-279 Minuten
  • Psychosoziale Unterstützung: mind. 12x täglich
  • Nächtliche Hilfen: mind. 3x
  • Präsenz tagsüber: rund um die Uhr

Versicherte mit Pflegegrad 5 erhalten einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Sie können ebenso Pflegehilfsmittel beantragen. Pflegehilfsmittel sind beispielsweise ein Hausnotruf, dessen Installation sowie monatliche Gebühr die Pflegepersonen von der Pflegekasse subventioniert bekommen. Pflegehilfsmittel können aber auch Gebrauchsmittel sein, für die Pflegebedürftige pauschal 40 Euro pro Monat erhalten. Alle Pflegegrade erhalten hier die gleiche Unterstützung. Für Wohnraumanpassung gibt es eine Unterstützung von maximal 4.000 Euro.

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Bildnachweise: Foto von Andrea Piacquadio von Pexels

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