Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftigkeit bezeichnet den Zustand einer Person, wenn diese aufgrund einer Erkrankung, ihres Alters oder eines Unfalls im Alltag Hilfe benötigen. Doch was für die einzelnen Person oder die Angehörigen ihrem Empfinden nach als pflegebedürftig gilt, muss nicht mit der gesetzlichen Vorlage übereinstimmen. Um per Gesetz als pflegebedürftig zu gelten, bedarf es einer Pflegebedürftigkeit von mindestens 6 Monaten. Es gibt zudem genaue gesetzliche Vorgaben, wann man als pflegebedürftig gilt. Der Übergang dorthin kommt jedoch häufig schleichend. Gerade bei älteren Menschen ohne plötzliche Erkrankung wie z.B. einen Schlaganfall tritt die Pflegebedürftigkeit langsam und schrittweise ein.
Gesetzliche Vorgaben
In Deutschland ist es genau festgelegt, wer als pflegebedürftig gilt. Das Elfte Buch im Sozialgesetzbuch SGB XI regelt dies. Die Paragraphen § 14 und § 15 enthalten Bestimmungen, wann ein Mensch als „pflegebedürftig“ gilt und wie diese Bemessung vorgenommen wird. Wird eine Person in eine der 5 Pflegegrade eingestuft, gilt sie als pflegebedürftig und hat dann Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegekasse.
Das Gesetz definiert den seit Januar 2017 geltenden neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit in § 14 Abs. 1 wie folgt:
Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.
Feststellen der Pflegebedürftigkeit
Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Privat Versicherte stellen einen Antrag bei ihrer Versicherung. Die Antragstellung können auch die pflegenden Angehörigen übernehmen, sofern sie dazu berechtigt sind. Sobald der Antrag bei der Pflegekasse gestellt wird, beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen anderen unabhängigen Gutachter zur Überprüfung der individuellen Pflegesituation.
Der medizinische Dienst beurteilt dann vor Ort die Pflegesituation der betreffenden Person und übermittelt seine Einschätzung der Pflegekasse. Letztlich entscheidet die Pflegekasse, ob der Versicherte im Sinne der sozialen Pflegeversicherung pflegebedürftig ist.
Wann genau liegt eine Pflegebedürftigkeit vor?
Der Medizinische Dienst prüft in sechs verschiedenen Bereichen und vergibt pro Bereich entsprechend Punkte. So kann schließlich ein ausgewogenes Gutachten erstellt werden. Diese sechs Bereiche sind:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweise und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Der Gutachter vergibt pro Bereich Punkte, die am Ende zusammengezählt werden. Daraus ergibt sich eine Gesamtpunktzahl, die letztlich den Pflegegrad bestimmt. Je höher die Punktzahl, desto größer ist die Pflegebedürftigkeit.
Was tun bei einer Pflegebedürftigkeit?
Besonders wichtig ist zunächst die Frage, ob die Pflege im häuslichen Umfeld oder in einem Pflegeheim stattfinden soll. Dann ist es wichtig, sich mit der Pflegekasse in Verbindung zu setzen, um genau zu erfahren, welche Unterstützung man bekommt. Hier sind Geld- und Sachleistungen zu unterscheiden. Die Pflegekasse übernimmt beispielsweise die Kosten für ein monatliches Pflegepaket mit Hilfsmitteln oder unterstützt bei Wohnumfeld verbessernden Maßnahmen.
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