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Häusliche Pflege

Häusliche Pflege bezeichnet die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrer häuslichen Umgebung. Sie wird von vielen Pflegebedürftigen einer stationären Unterbringung vorgezogen.

Häusliche Pflegehilfe ist gegebenenfalls auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden, sondern beispielsweise in einer Pflege-WG oder im Haushalt der Pflegeperson.

Die häusliche Pflege wird oft von nahen Angehörigen oder Freunden übernommen oder als ambulante Pflegeleistung von professionellen Pflegekräften durchgeführt.

Um dem Pflegebedürftigen möglichst lange eine gute Lebensqualität und Selbstbestimmtheit in der gewohnten Umgebung zu ermöglichen, gibt es einige Unterstützungsmöglichkeiten.

Leistungen der Pflegeversicherung für die häusliche Pflege

Pflegegeld

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 erhalten Pflegegeld, wenn sie von nahen Angehörigen, Freunden oder Bekannten zu Hause gepflegt werden, sich also in häusliche Pflege begeben haben. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.

Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 316 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro
Pflegegrad 4 782 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro

Häusliche Pflege: Pflegesachleistungen

Wird die häusliche Pflege durch einen Pflegedienst oder anerkannte Einzelpflegekräfte übernommen, haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Pflegesachleistungen.

Die Pflegeversicherung überweist dann das Geld für die Leistungen direkt an den Pflegeanbieter. Die Leistungen umfassen körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung durch geeignete Pflegekräfte.

Für entstandene Kosten der Pflegesachleistungen steht dem Pflegebedürftigen abhängig vom Pflegegrad eine maximale Höhe zu.

Pflegegrad 1 (125 Euro Entlastungsbetrag)
Pflegegrad 2 724 Euro
Pflegegrad 3 1.363 Euro
Pflegegrad 4 1.693 Euro
Pflegegrad 5 2.095 Euro

Für Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro für alle Leistungen ambulanter Pflegedienste geltend gemacht werden. Auch bei den Pflegegraden 2 – 5 kann zusätzlich der Entlastungsbetrag für ambulante Pflege eingesetzt werden, jedoch nicht für Leistungen der körperlichen Selbstversorgung, wie zum Beispiel morgendliches Waschen.

Häusliche Pflege: Entlastungsbeitrag

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag über 125 Euro pro Monat. Hier gibt es weitere Informationen zum Entlastungsbetrag.

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Kombinationsleistungen in der häuslichen Pflege

Pflegegeld und Pflegesachleistung sind kombinierbar, um eine optimale und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu ermöglichen. Bei einer Kombination wird der nicht genutzte Prozentsatz der Pflegesachleistung als gekürztes Pflegegeld ausbezahlt.

D.h. wenn der Pflegebedürftige nur 50% der ihm zustehenden Pflegesachleistungen beansprucht, wird ihm zusätzlich 50% des Pflegegeldes zugesprochen.

Wird der Betrag für Pflegesachleistungen voll ausgeschöpft, besteht kein Anspruch mehr auf Kombination mit Pflegegeld.

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Was ist ambulante Pflege?

Wird die häusliche Pflege vollständig von ambulanten Pflegediensten beziehungsweise einer Sozialstation oder anerkannten Pflegekräften, wie z. B. Altenpflegern oder Altenpflegehelfern übernommen, handelt es sich um ambulante Pflege.

Die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch Ambulante Pflege werden als Pflegesachleistungen von der Pflegeversicherung erstattet.

Grundpflege ist die Pflege in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie anderen Aspekten des täglichen Lebens.

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Was ist der Umwandlungsanspruch?

Wird der Leistungsbetrag für ambulante Pflegesachleistungen nicht oder nicht voll für ambulante Pflegesachleistungen verbraucht, können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zuhause gepflegt werden, die Kosten, die für anerkannte Aufwendungen zur Unterstützung im Alltag (z. B. Haushaltshilfe) entstehen, vom restlichen Betrag der ambulanten Pflegesachleistungen bezahlen. Die Höhe des umzuwandelnden Betrages in jedem Kalendermonat ist auf maximal 40 % des Höchstsatzes für Pflegesachleistungen für den jeweiligen Pflegegrad begrenzt. Vorrangig ist der Leistungsbetrag für ambulante Pflegesachleistungen vorgesehen.

Der umgewandelte Betrag kann nur zur Begleichung von Rechnungen für erhaltene Leistungen verwendet werden. Er kann nicht bar ausbezahlt werden. D.h. der Versicherte kann den verbleibenden Betrag aus den Pflegesachleistungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Er selbst oder der ausführende Pflegedienst reicht die Rechnung bei der Pflegekasse ein und erhält eine Rückerstattung.

Die Umwandlung muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Ggf. kümmert sich auch der ambulante Pflegedienst darum, wenn dieser auch die Unterstützung im Alltag (z.B. Hauswirtschaft) leistet.

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Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag?

Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen dazu beitragen, Pflegepersonen zu entlasten und Pflegebedürftigen möglichst lange das Wohnen in ihrer häuslichen Umgebung zu ermöglichen.

Durch die Angebote können soziale Kontakte aufrecht erhalten und der Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigt werden.

Zu den Angeboten für Unterstützung im Alltag gehören:

  • Betreuungsangebote für Pflegebedürftige mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen (z.B. für Demenzerkrankte) oder Einzelbetreuung im häuslichen Bereich
  • Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen dienen
  • Unterstützungsangebote für den Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen

Die Angebote müssen durch die zuständige Landesbehörde nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts anerkannt sein.

Die alltagsunterstützenden Angebote, wie z.B.  die stunden- oder tageweise Einzelbetreuung oder die Tagesbetreuung in Kleingruppen, werden durch anerkannte Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter oder durch Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen abgedeckt. 

 Für die Unterstützunsangebote kann, neben dem Umwandlungsanspruch, insbesondere auch der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.

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Häusliche Pflege in Kombination mit Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, teilstationärer Tages- und Nachtpflege

Bei Verhinderung des pflegenden Angehörigen kann eine Verhinderungspflege beansprucht werden.

Wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege zu dem Zeitpunkt nicht möglich oder ausreichend ist, kann eine vorübergehende Kurzzeitpflege in Betracht gezogen werden.

Eine zeitweise Betreuung als teilstationäre Tagespflege und/oder Nachtpflege kann dazu beitragen, dass der Pflegebedürftige so lange wie möglich zu Hause wohnen kann und die benötigten Pflegeleistungen gewährleistet sind.

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Häusliche Pflege in der Sozialhilfe

Wenn kein Pflegegrad anerkannt wurde oder wenn der tatsächliche Bedarf an Pflege höher ist als durch die Pauschale der Pflegesachleistungen abgedeckt, kann unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Hilfe zur Pflege aus Mitteln der Sozialhilfe beantragt werden.

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Leistungen für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige haben Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung und Anspruch auf Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen. Ebenso haben Pflegepersonen Anspruch auf kostenlose Pflegekurse oder aber auch auf Pflegezeit bzw. das Familienpflegezeitgesetz.

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Beratung im Pflegefall

Versicherte, die Leistungen der Pflegekasse erhalten oder voraussichtlich erhalten werden, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Auch pflegende Angehörige oder weitere Pflegepersonen, wie z. B. ehrenamtliche Helfer, haben einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung, wenn der Pflegebedürftige dieser Beratung zustimmt.

Bezieht der Pflegebedürftige ausschließlich Pflegegeld oder wird der Betrag für Pflegesachleistungen ausschließlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet, muss in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich, sowie in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung zu Hause in Anspruch genommen nehmen.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 oder Pflegebedürftige, die ambulante Pflegesachleistungen beziehen, können halbjährlich eine kostenlose Beratung in Anspruch nehmen.

Umfassende Beratung, Informationen und Vernetzungsmöglichkeiten gibt es auch bei den zahlreichen Pflegestützpunkten.

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Bildnachweise: Foto von Andrea Piacquadio von Pexels

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