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Was muss man bei der Erbfolge beachten?

Erbrecht und Erbfolge sind wichtige Themen, die leider zum Thema Pflege dazugehören. Wenn Sie sich, aber vor allem den geliebten Menschen in Ihrem Umfeld einen Gefallen tun wollen, dann kümmern Sie sich um Ihre Vorsorge, und zwar nicht irgendwann, sondern so früh wie möglich. Niemand beschäftigt sich gerne mit der eigenen Endlichkeit, aber wenn Sie das nicht tun, dann bringen Sie damit unter Umständen den Menschen, die Sie am meisten lieben, durch Erbrecht und Erbfolge Ärger, Streit und Leid.

Die Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge

Bevor Sie sich daran machen, sich Regelungen für ein Testament zu überlegen, sollten Sie die Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge kennen. Denn diese sind maßgeblich für zwei Überlegungen. Entweder, die gesetzliche Erbfolge bestimmt schon genau das, was Sie auch in ein Testament schreiben würden. Wunderbar, dann wäre der Punkt für Sie ganz schnell erledigt, denn dann brauchen Sie schlicht und einfach kein Testament erstellen. Ist die gesetzliche Erbfolge nicht das, was Sie für Ihren Nachlass wünschen, dann sollten Sie diese dennoch in ihren Grundzügen kennen. Denn es gibt ein paar Menschen, die man per Gesetz nicht komplett von einer Erbschaft ausschließen kann, das sind die sogenannten Pflichtteilsberechtigten. Pflichtteilsberechtigt sind im Wesentlichen die eigenen Abkömmlinge, Ehepartner und in mancher Konstellation auch noch die eigenen Eltern. Der Pflichtteil ist immer die Hälfte dessen, was einem Erben als gesetzlichem Erbteil zustehen würde.

Wann greift die gesetzliche Erbfolge?

Erbrecht und Erbfolge, wie es per Gesetz geregelt ist, tritt immer dann ein, wenn Sie überhaupt nichts geregelt haben, also insbesondere kein Testament verfasst und keinen Erbvertrag abgeschlossen haben. Man unterscheidet bei den gesetzlichen Erben zwischen den Erben erster Ordnung, den Erben zweiter Ordnung und den Erben dritter Ordnung. Gedanklich kann man die Ordnungen unendlich weiterdenken, jedoch ist dies in den wenigsten Fällen notwendig.

Zu den Erben erster Ordnung zählt immer der Ehepartner und die eigenen Abkömmlinge, also Kinder, Enkelkinder, Urenkel usw. Ein lebender Abkömmling schließt immer die danach kommenden Abkömmlinge aus. Das bedeutet, dass Ihre Enkelkinder erst dann zu Erben werden würden, wenn deren Eltern, also Ihre Kinder, vor den Enkeln versterben würden. 

Sind Sie weder verheiratet noch haben Sie Kinder, dann kommen die Erben 2. Ordnung ins Spiel. Erben zweiter Ordnung sind Ihre Eltern und wenn diese nicht mehr leben, deren weitere Abkömmlinge, also Ihre Geschwister und im Falle deren früheren Versterbens, deren Kinder, also Ihre Nichten und Neffen.

Sind keine Erben zweiter Ordnung vorhanden, so geht der Blick zu den Erben dritter Ordnung. Erben dritter Ordnung sind dann Ihre Großeltern, und – wenn diese nicht mehr leben – dann deren Abkömmlinge, also Ihre Onkel und Tanten bzw. deren Kinder, falls diese auch nicht mehr leben.

Sie merken, spätestens jetzt bekommt man einen Knoten im Gehirn vom Hinterherdenken, daher eine kleine Grafik, um die Ordnung der Erben zu verdeutlichen:

Nun ist die Frage, wer erhält in der gesetzlichen Erbfolge was? Wenn Sie verheiratet sind und KEINEN Ehevertrag abgeschlossen haben (Zugewinngemeinschaft), dann erhält Ihr Ehepartner immer mindestens die Hälfte Ihres Nachlasses. Die weitere Hälfte des Nachlasses geht zu gleichen Teilen an Ihre Abkömmlinge.

Sie sind z.B. verheiratet ohne Ehevertrag, haben drei Kinder, von denen jedoch ein Kind bereits selbst verstorben ist. Von diesem verstorbenen Kind haben Sie jedoch bereits zwei Enkelkinder.

In diesem Fall erhält Ihr Ehepartner die Hälfte des Nachlasses, die beiden lebenden Kinder jeweils 1/3 der restlichen Hälfte, also 1/6 der Erbmasse. Die beiden Enkelkinder teilen sich den Anteil des Erbes, der auf Ihr drittes Kind entfallen wäre. Jedes der Enkelkinder würde also in diesem Falle jeweils 1/12 der gesamten Erbmasse erhalten. 

Wie Sie sehen, ist es im Erbrecht üblich, mit Brüchen oder Prozentzahlen zu rechnen. Mathematikfans kommen hier also auf ihre Kosten. Um es für die NICHT-Mathematikfans etwas deutlicher zu machen, hier das Ganze nochmal als grafische Darstellung:

Man kann auch ein öffentliches Testament errichten. Dieses wird mündlich vor einem Notar erklärt oder es wird dem Notar eine Schrift übergeben, die den letzten Willen enthält. Diese muss nicht eigenhändig von dem Erblasser geschrieben sein. Die Vorteile liegen darin, dass der Notar sachkundig berät und über die Konsequenzen der geplanten Verfügung aufklärt. Da das Testament beim Amtsgericht verwahrt wird, können keine Zweifel bestehen, ob überhaupt ein Testament vorliegt und von wem es stammt. Jedoch fallen hierfür Kosten an, die nach dem zu vererbenden Vermögen des Erblassers bestimmt werden. Andererseits kann aber die kostenpflichtige Erteilung eines Erbscheins überflüssig sein, wenn ein öffentliches Testament vorliegt.

Um nun zu verdeutlichen, wie sich Pflichtteile aus dieser gesetzlichen Erbfolge errechnen, nehmen wir ein klassisches wie klischeehaftes Beispiel:

Wir bleiben bei der vorangegangenen Familiensituation, nur mit der kleinen gedanklichen Änderung, dass der Verstorbene an dieser Stelle zusätzlich zum Ehepartner noch eine Geliebte hatte. Und dieser Geliebten hinterlässt der untreue Familienvater per Testament sein komplettes Vermögen. Trotz dieses Testaments gehen die Ehefrau und die Kinder an dieser Stelle nicht leer aus. Die Geliebte erhält zwar zunächst den kompletten Nachlass, ist aber verpflichtet, den pflichtteilsberechtigten Angehörigen ihren jeweiligen Pflichtteil auszuzahlen. Jeder der berechtigten Angehörigen erhält nun die Hälfte seines gesetzlichen Anteils, so dass der Geliebten am Ende nur noch die Hälfte der Erbmasse verbleibt.

Diese Pflichtteilsregegelungen sollten Sie immer im Hinterkopf behalten, wenn Sie ein Testament erstellen.

Wenn Sie nun Ihre Nachfolge per Testament regeln wollen, dann müssen Sie wissen, dass Sie grundsätzlich fast alles per Testament regeln dürfen, was Sie mögen. An seine Grenzen stößt die sog. Testierfreiheit erst dann, wenn Sie mit Ihren Verfügungen Gesetze verletzen oder eklatant gegen die guten Sitten verstoßen.

 

Autorin und Rechte der Abbildungen: Melanie van Luijn, Rechtsanwältin
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Bildnachweise: Foto von Andrea Piacquadio von Pexels

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