Der Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Dieser Betrag ist zweckgebunden und dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit qualitätsgesicherten Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger oder Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende, sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit des Pflegebedürftigen bei der Alltagsgestaltung.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Es gilt ein einheitlicher Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich, insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr.
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt und wird nicht mit den anderen Leistungsansprüchen verrechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Entlastungsbetrag auch bei stationärer Pflege im Pflegeheim geltend gemacht werden.
Soweit der Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres übertragen werden.
Werden Sachleistungen in einem Monat nicht in Anspruch genommen, besteht die Möglichkeit, diese auch für Leistungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag bis zu einer Höhe von 40 Prozent umzuwandeln.
Für welche Leistungen kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?
Der Entlastungsbetrag kann für folgende zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden:
- Tages- und/oder Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Leistungen zugelassener Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5, jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung)
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag, z.B. die Hilfe im Haushalt bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen bei Verpflegung, Einkäufen, Putzdiensten, Fahrdiensten, Botengängen
- Leistung für Alltagsbegleiter, z.B. bei Arztbesuchen, Friedhofsbesuchen usw.
- Leistung für Pflegebegleiter, die pflegende Angehörige bei der Betreuung unterstützen
- Sinnvolle Beschäftigung und Aktivierung, z.B. Lesen, Gesellschaftsspiele, Kochen oder Backen und sinnvolle Beschäftigung und Aktivierung speziell für Demenzerkrankte
- Pflegeheime rufen den Entlastungsbetrag nach § 43b für zusätzliche Betreuung und Aktivierung bei der Pflegekasse ab.
Der Entlastungsbetrag wird nur dann gewährt, wenn tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen worden sind und tatsächlich entstandene Kosten erstattet werden können.
Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt oder monatlich überwiesen. Der Pflegebedürftige muss zunächst in Vorleistung gehen. Damit die Kosten erstattet werden, müssen Rechnungen und Quittungen der in Anspruch genommen Leistungen bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Da diese Vorfinanzierung und spätere Abrechnung in der Praxis, insbesondere bei älteren Menschen, meist schwierig und zu kompliziert ist, gibt es die sogenannte Abtrittserklärung.
Wenn der Pflegebedürftige oder ein Bevollmächtigter dem Pflegedienst oder dem anerkannten Leistungsanbieter, der die zusätzlichen Leistungen für Betreuung und Entlastung erbringt, eine Abtrittserklärung unterzeichnet, kann der Leistungsanbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Der Pflegebedürftige muss nicht in Vorleistung gehen und sich nicht um die Erstattung kümmern. Die Leistung wird dann direkt an den Anbieter überwiesen.
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