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Pflegeunterstützungsgeld

Ein Pflegefall in der Familie tritt meistens unerwartet auf. Die Pflege des Angehörigen muss organisiert werden. Ein Pflegedienst muss organisiert, benötigte Hilfsmittel müssen besorgt und die unterschiedlichsten Anträge müssen gestellt werden – dafür braucht man Zeit. Beschäftigte können für die Organisation einer akut eintretenden Pflegesituation bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben und erhalten als Lohnersatzleistung das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld.

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld wird in Höhe von 90 Prozent, bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten in Höhe von 100 Prozent des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts geleistet. Es wird auf den Maximalbetrag begrenzt, welcher bei 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden also abgezogen.
Selbstständige, Beamte sowie Bezieher von Arbeitslosengeld, die keine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, haben keinen Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld.

Wer hat Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld?

Anspruchsberechtigt sind pflegende nahe Angehörige:
• Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschafts-ähnlichen Gemeinschaft
• Eltern, Großeltern, Schwiegereltern oder Stiefeltern
• Geschwister, Schwägerinnen oder Schwäger
• Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder

Wie wird das Pflegeunterstützungsgeld beantragt?

Das Pflegeunterstützungsgeld muss bei der zuständigen Pflegekasse unverzüglich nach Eintritt des Pflegefalls beantragt werden. Hierzu wird eine ärztliche Bescheinigung benötigt, die dem Antrag im Original beigelegt werden muss. Die Bescheinigung muss den Namen des pflegebedürftigen Angehörigen, die Bestätigung der Notwendigkeit zur Organisation oder Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung des Pflegebedürftigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation und den Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung enthalten. Außerdem ist eine Entgeltbescheinigung vom Arbeitgeber erforderlich.

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Bildnachweise: Foto von Andrea Piacquadio von Pexels

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