Hilfe zum Lebensunterhalt im Alter
Hilfe zum Lebensunterhalt steht demjenigen zu, der für einen vorübergehenden Zeitraum von mehr als sechs Monaten (nicht jedoch von Dauer) nicht arbeiten kann oder nicht in Arbeit zu vermitteln ist und seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus seinem Einkommen und/oder Vermögen sicherstellen kann.
Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt
Die tatsächliche Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich nach der Individualität des Einzelfalles und kann nicht pauschal als Betrag festgelegt werden. Grundsätzlich gilt jedoch folgende Regel: Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Grundlage zur Bedarfsermittlung sind die Regelbedarfsstufen, welche gesetzlich vorgegeben sind. Hinzu kommen eventuelle Mehrbedarfszuschläge, die vom Einzelfall abhängen, sowie die angemessenen Kosten der Heizung und der Unterkunft.
Gewährung einmaliger Beihilfen
Der Antrag muss vor Eintritt des Bedarfsfalls gestellt werden, da keine Erstattung von bereits erbrachten Leistungen erfolgen kann. Die Gewährung einmaliger Beihilfen kann in folgenden Punkten gewährt werden:
- Erstausstattung für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräten
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten
- Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
Neben dem Einkommen wird vor der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt geprüft, ob Vermögen vorhanden ist, welches vor der Sozialhilfegewährung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwertet werden muss.
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