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Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag – was ist das eigentlich? Ein Gastbeitrag von Dr. Tilman Platz, PlaTon Soziale Dienste

Pflegebedürftigen Menschen (Personen mit Pflegegrad) stehen verschiedene Leistungen zu. Eine Leistung der Pflegeversicherung stellt der Entlastungsbetrag dar. Dieses Budget können zuhause gepflegte Menschen verwenden, um zusätzliche Betreuungs-, Unterstützungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Zuhause gepflegt bedeutet, dass die Pflege im häuslichen Bereich erfolgt und nicht dauerhaft stationär in einer Einrichtung wie einem Pflegeheim. Unerheblich ist es dabei, ob zwischenzeitlich Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege oder zur Kurzzeitpflege aufgesucht werden. Hierfür stehen 125 Euro im Monat bereit

Die Höhe des Entlastungsbetrags

Jedem Pflegebedürftigen stellt die Pflegeversicherung monatlich bis zu 125,00 Euro bereit. Das gilt zunächst einmal unabhängig davon, in welchen Pflegegrad (1-5) die Einstufung erfolgte. Dieses Budget kann verwendet werden für:

  • Tagespflege bzw. Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste
  • Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag

Das Budget lässt sich aufsparen und ansammeln: So lassen sich in einem Kalenderjahr Entlastungsleistungen im Wert von 1.500 Euro beziehen und abrechnen. Ein Zahlenbeispiel:

Im genannten Beispiel sind damit z.B. im Monat Februar und im Monat August sogar mehr als die budgetierten 125 Euro im Monat für Entlastungsleistungen einsetzbar.

Entlastungsbeträge aus 2019 sind bis 30.9.2020 nutzbar!

Innerhalb eines Jahres nicht verbrauchte Budgets werden in das Folgejahr übertragen und müssen dann bis zum 30. Juni aufgebraucht werden, ansonsten verfallen diese Rest-Budgets. Für das Jahr 2020 gilt hier aber eine Sonderregelung: Das im Jahr 2019 nicht verbrauchte Budget an Entlastungsbetrag ist in den Zeitraum bis zum 30. September 2020 übertragbar. Somit stehen dieses Jahr drei weitere Monate zur Verfügung, in denen man das nicht aufgebrauchte Vorjahresbudget nutzen kann. Hintergrund hierfür sind gesetzliche Neuregelungen aufgrund des Corona-Virus und dessen Auswirkungen auf den Alltag der Betroffenen.

Umschichtung der Entlastungsbeträge möglich

Eine weitere Besonderheit: Es besteht ein sogenannter „Umwandlungsanspruch“ für pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2. Werden Sie zuhause gepflegt, können Sie einen Teil des Sachleistungsanspruchs, der üblicherweise auf die Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste entfällt, umwandeln und hierfür anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen – allerdings nur, wenn für diese Beträge im Monat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Wieviel das genau ausmacht, hängt vom Pflegegrad ab. Es gelten Höchstgrenzen. Wichtig: Diese Umwidmung ist nur Personen möglich, die kein Pflegegeld beziehen, und bezieht sich nur auf die vierte oben genannte Kategorie der Entlastungsleistungen – die anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. Die 125 Euro monatlich stehen den Pflegebedürftigen für weitere Angebote wie Kurzzeitpflege davon unabhängig weiter zu.
Außerdem ist es möglich, nicht verwendete Beträge für Verhinderungspflege für alle oben aufgelisteten Arten von Entlastungsleistungen zu nutzen. Die Mittel für Verhinderungspflege machen bis zu 1.612 Euro im Jahr aus. Sie stehen normalerweise bereit, um Ersatz bei Verhinderung von Pflegepersonen aufgrund von Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verpflichtungen zu finanzieren.

Die Entlastungsleistungen

Wofür ist nun der Entlastungsbetrag einsetzbar? Die Antwort ist einfach: Für Leistungen, die der Entlastung dienen. Einerseits geht es um die Entlastung der pflegenden Angehörigen oder anderer pflegender nahestehender Bezugspersonen und andererseits zielt man auf die Entlastung der pflegebedürftigen Personen selbst ab. So sieht es auch das Elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI): Man will ermöglichen, dass Pflegebedürftige – in häuslicher Umgebung z.B. in der Familie gepflegt – möglichst lange dort wohnen bleiben, soziale Kontakte aufrechterhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigen können.
Weiter oben sind die verschiedenen Arten der Leistungen genannt, auf die wir nun im Folgenden eingehen werden:

Leistungen der Tagespflege
Tagespflegeeinrichtungen nehmen eine bedeutende Rolle in der Versorgung von Pflegebedürftigen ein. Diese können von den Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 tagsüber besucht werden, während z.B. die Pflegeperson einer geregelten Beschäftigung nachgeht. Es handelt sich dabei um eine Form der teilstationären Pflege. Die Pflegebedürftigen werden zu der Einrichtung gebracht und dort u.a. mit Mahlzeiten versorgt und betreut. Außerdem finden hier soziale Kontakte statt.

Leistungen der Nachtpflege
Die Nachtpflege ist ebenfalls eine Form der teilstationären Pflege. Hier können pflegebedürftige Menschen über Nacht in Einrichtungen untergebracht werden, wenn dies der Stabilisierung der Versorgungssituation dient. Notwendige pflegerische Leistungen werden über Nacht erbracht. Die Pflegepersonen sind über Nacht entlastet.
Zwar besteht für die Tages- und Nachtpflege generell und unabhängig vom Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 ein Budget. Durch den Entlastungsbetrag entstehen allerdings zusätzliche Möglichkeiten der Betreuung während des Tages oder über Nacht.

Leistungen der Kurzzeitpflege
Einrichtungen der Kurzzeitpflege sind ein weiterer Bestandteil im Versorgungs-Mix von zuhause gepflegten Personen. In diese werden die pflegebedürftigen Personen vorübergehend aufgenommen, während z.B. die Pflegeperson auf Reisen oder mehrere Tage nicht verfügbar ist. Im Gegensatz zu Einrichtungen der Tagespflege bzw. Nachtpflege handelt es sich hierbei um eine vollstationäre Einrichtung. Kurzzeitpflege kann ebenfalls nur bei den Pflegegraden 2 bis 5 genutzt werden. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.612 Euro im Kalenderjahr. Für weitere etwaige anfallende Kosten im Bereich der Kurzzeitpflege ist der Entlastungsbetrag einsetzbar.

Leistungen ambulanter Pflegedienste
Auch zusätzliche Leistungen ambulanter Pflegedienste (also neben dem Anspruch auf Pflegesachleistungen) lassen sich über den Entlastungsbetrag finanzieren. Dazu gehören körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie die Hilfe bei der Haushaltsführung.

Angebote zur Unterstützung im Alltag
Hierunter fallen drei Unterkategorien:
1. Betreuungsangebote in Gruppen oder im einzelnen Haushalt (überwiegend durchgeführt von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern),
2. Angebote zur Entlastung von Pflegenden (Entlastung bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Pflege und beratende Unterstützung),
3. Angebote zur Entlastung im Alltag von Pflegebedürftigen (Alltagshilfe und Unterstützung im Haushalt).

Ein einzelnes Angebot kann auch mehrere der drei Kategorien abdecken. Alle drei Arten von Angeboten zur Unterstützung im Haushalt müssen nach Landesrecht anerkannt sein. Die Voraussetzungen hierfür sind zwar ähnlich, von Bundesland zu Bundesland aber nicht gleich.
Teilweise sind die Angebote durch zusätzliche Mittel finanziell gefördert. Das betrifft die erste Kategorie, wo zum Beispiel unter Anleitung von einer Fachkraft durch Ehrenamtliche Senioren-Betreuung in Form von Gesprächskreisen oder Bastelnachmittagen stattfindet.
Gerade im Hinblick auf die Unterstützung und Entlastung im Haushalt ist ein verstärkter Bedarf seitens pflegebedürftiger Seniorinnen und Senioren nach hauswirtschaftlichen Hilfen zu verzeichnen. Diesen Bedarf decken vor allem kirchliche Träger, Wohlfahrtsorganisationen und gewerbliche Anbieter. Der Entlastungsbetrag lässt sich dann etwa für Hilfe bei der Reinigung der Wohnung, der Zubereitung von Speisen, der Wäschepflege oder für die Hilfe beim Einkaufen einsetzen.

Wie erhält man den Entlastungsbetrag?

Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags erhält man von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen.  Das erfolgt gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der oben genannten Leistungen. Beamte reichen zusätzlich die Belege bei ihrer Beihilfestelle ein. Es muss eindeutig erkennbar sein, unter welche der genannten Kategorien (Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste, anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag) die Leistungen fallen.

Dieser Nachweis muss nicht zwingend durch Pflegebedürftige oder Pflegepersonen erfolgen. Auch der Anbieter der Leistungen selbst kann ihn erbringen. Dies ist in der Praxis sogar üblich: Der Anbieter rechnet dann direkt mit den Versicherungsträgern ab. Hierfür muss der Pflegebedürftige bzw. sein(e) Bevollmächtigte(r) eine Abtretungserklärung abgeben. In dieser Abtretungserklärung unterschreibt der oder die Pflegebedürftige (bzw. der oder die Bevollmächtigte), dass die Leistungen direkt zwischen dem Leistungserbringer und der Pflegekasse abgerechnet werden dürfen.

Eine gesonderte Antragstellung bei der Pflegeversicherung oder Beihilfestelle ist für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags hingegen nicht erforderlich. Das Einreichen der Rechnung genügt.

Bildquelle Seitenbild: Andrea Piacquadio auf pexels.com
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