Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
Die deutsche Bevölkerung wird immer älter. Mit steigender Lebenserwartung stiegt auch die Zahl der Pflegebedürftigen. Laut statistischen Bundesamtes sind in Deutschland circa 5 Mio. Menschen pflegebedürftig. 80 Prozent von ihnen werden zu Hause, meist von ihren Angehörigen versorgt. Mit der Pflege werden in den meisten Fällen Frauen beauftragt, häufig zusätzlich unterstützt durch ambulante Pflegedienste. Angesichts dieser Entwicklungen wird das Thema häusliche Pflege und insbesondere die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf immer wichtiger. Der Gesetzgeber hat im § 7 Pflegezeitgesetz einige Regelungen getroffen, die die Pflegepersonen bei der Organisation der Pflege unterstützen und zumindest zeitweise eine Entlastung schaffen.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
In vielen Fällen kommt ein Pflegefall in der Familie unerwartet und plötzlich und verändert das Leben des Betroffenen und seiner engsten Familienangehörigen von heute auf morgen von Grund auf. Um sich auf die neue Situation einzustellen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, können Sie die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Kombination mit dem Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen.
Das Pflegeunterstützungsgeld kommt bei einem akuten Pflegefall zum Einsatz, wenn die Angehörigen die Pflege eines Familienmitglieds von heute auf morgen sicherstellen müssen. In dieser Situation werden sie finanziell durch das Pflegeunterstützungsgeld entlastet. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleitung, die es berufstätigen Pflegepersonen ermöglicht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um die pflegerische Versorgung ihres Familienmitglieds zu organisieren. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich nach dem entgangenen Nettoverdienst und beträgt 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelds. In dieser Zeit ist der Schutz in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unverändert.
Gut zu wissen:
Sie sind verpflichtet Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich zu melden. Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Sie eine entsprechende Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit Ihres nahen Angehörigen vorlegen. Um Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, müssen Sie unverzüglich bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen einen Antrag stellen. Die ärztliche Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit ist mit dem Antrag einzureichen.
Pflegezeit
Pflege eines Familienangehörigen ist eine Lebensaufgabe, die nicht immer mit der Berufsausübung zu vereinbaren ist. Alle Beschäftigten, die einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen, haben Anspruch auf Pflegezeit. In der Pflegezeit kann der pflegende Angehörige von der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten vollständig oder teilweise freigestellt werden. Dieser Anspruch gilt für alle Pflegegrade und für Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten. Auch für die letzte Lebensphase, zum Beispiel für die Zeit in einem Hospiz kann Pflegezeit bis zu drei Monaten in Anspruch genommen werden.
Was sollten Sie im Zusammenhang mit der Pflegezeit beachten?
Sie müssen die Pflegezeit Ihrem Arbeitgeber zehn Tage vor Inanspruchnahme schriftlich ankündigen, zusammen mit dem Zeitraum und dem Umfang der Freistellung. Legen Sie dazu auch die entsprechende Bescheinigung der Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit Ihren Angehörigen vor. Wollen Sie Pflegezeit in Teilzeit in Anspruch nehmen, müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende schriftliche Vereinbarung treffen. Grundsätzlich muss Ihr Arbeitgeber Ihren Wünschen entsprechen, außer es liegen dringliche, betrieblicher Gründe vor. Auch wenn Sie während der Pflegezeit keine Beiträge in die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzahlen, bleibt Ihr Versicherungsschutz erhalten. Zusätzlich sind Sie für die Zeit von der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit mit besonderem Kündigungsschutz abgesichert. Um den Lohnausfall während der Pflegezeit zu mildern, können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen, das Ihnen in monatlichen Raten ausgezahlt wird und das Sie später in Raten wieder zurückzahlen müssen.
Familienpflegezeit
Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen, haben Anspruch darauf, für die Dauer bis zu 24 Monaten ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren. Diese Regelung findet allerdings nur bei Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten Anwendung. Bei kleineren Unternehmen besteht kein Anspruch auf Familienpflegezeit, aber Sie haben die Möglichkeit, mit Ihrem Arbeitgeber auf freiwilliger Basis eine entsprechende Familienpflegezeit zu vereinbaren.
Was ist im Zusammenhang mit der Familienpflegezeit zu beachten?
Sie müssen die Familienpflegezeit Ihrem Arbeitgeber mindestens acht Wochen vor der Inanspruchnahme schriftlich ankündigen. Darin erklären Sie gleichzeitig den Zeitraum und den Umfang der Freistellung sowie die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber hat Ihren Wünschen zu entsprechen, außer in dringenden betrieblichen Gründen, und wird mit Ihnen eine schriftliche Vereinbarung treffen. Während der Familienpflegezeit haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen in der Höhe der Hälfte der Differenz zwischen Ihrem Nettoentgeld vor und während der Freistellung. Das Darlehen können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Es wird Ihnen in monatlichen Raten ausgezahlt und muss nach der Beendigung der Familienpflegezeit ebenfalls in Raten zurückgezahlt werden. Sie können sich auf für einen niedrigen Darlehensbetrag entscheiden.
Naher Angehöriger im Sinne des § 7 PflegeZG
Als nahe Angehörige im Sinne des Paragrafen 7 Familienpflegezeit gelten:
- Ehegatten, Lebenspartner/innen, Partner/innen in eheähnlichen Gemeinschaften
- Eltern, Stiefeltern und Schwiegereltern
- Großeltern
- Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder
- Enkelkinder
Um Ansprüche aus dem § 7 geltend machen zu können, müssen der nahe Angehörige mindestens einen Pflegegrad 1 haben und zu Hause gepflegt werden.
Weitere Informationen zum Thema Vereinbarkeit von Pflege und Beruf finden Sie hier.