Pflegeberatung und Beratungseinsatz – Was ist der Unterschied?
Tritt ein Pflegefall in der Familie ein, so haben die Angehörigen alle Hände voll zu tun. Zeit ist in der Pflege immer eine sehr knappe Ressource, die gut eingeteilt werden muss. Deshalb ist es für alle Beteiligten wichtig, zeitnah einen Überblick der ihnen zustehenden Leistungen zu erhalten und bestens über ihre Rechte und Pflichten informiert zu sein. Die Pflegeberatung nach §7a SGB XI sowie der Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI sind hierbei Begrifflichkeiten, die einem früher oder später begegnen. Doch was versteht man darunter?

Der Beratungseinsatz nach §37.3
Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI richtet sich an pflegebedüftige Personen, die zu Hause gepflegt werden. Er ist für alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 verpflichtend, wenn ausschließlich Pflegegeld bezogen wird und kein ambulanter Pflegedienst für die Pflege einbezogen wird. Bei Pflegegrad 1 ist der Beratungsbesuch nicht verpflichtend, da die Leistungen in diesem Fall nur zweckgebunden genutzt werden können. Auf Wunsch kann aber auch bei Pflegegrad 1 einmal pro Jahr ein Beratungseinsatz durchgeführt werden. Ziel des Beratungsbesuchs ist die Sicherstellung der Qualität in der häuslichen Pflege und die Unterstützung der Pflegepersonen. Der Beratungseinsatz wird bei der pflegebedürftigen Person zu Hause von einem Mitarbeiter des ambulanten Pflegedienstes oder durch ein von der Pflegekasse beauftragten Unternehmen durchgeführt.
Der Beratungseinsatz findet in regelmäßigen Abständen statt, wobei die Häufigkeit der Besuche vom Pflegegrad abhängt:
- Bei Pflegegrad 1 entfällt der verpflichtende Beratungseinsatz.
- Bei Pflegegrad 2 und 3 wird der Beratungseinsatz einmal pro Halbjahr, also 2-mal im Jahr durchgeführt.
- Bei Pflegegrad 4 und 5 findet der Beratungseinsatz vierteljährlich, also 4-mal im Jahr statt.
Der Beratungseinsatz nach §37.3 – Was ist der Beratungsinhalt?
Das Hauptaugenmerk des Beratungseinsatzes liegt auf der Betrachtung der Pflegesituation und der sachgemäßen Verwendung des Pflegegeldes. Im Gespräch werden Tipps zum Pflegealltag, Hilfsmitteln und eventuellen Höherstufungen der Pflegeleistungen gegeben. Ist die Pflegesituation aus Sicht des Beraters nicht sichergestellt, muss dies begründet und der Pflegekasse rückgemeldet werden. Die Folgen hiervon können die Kürzung oder Streichung des Pflegegeldes sein oder die Verpflichtung, einen Pflegedienst in die Versorgung mit einzubeziehen.
Im Beratungsgespräch kann der Berater auch eine Pflegeberatung nach §7a empfehlen, damit die Pflegesituation nochmal ganzheitlich und in Ruhe betrachtet werden kann.
Wer trägt die Kosten für den Beratungseinsatz nach §37.3?
Die Kosten für den Beratungseinsatz nach §37.3 werden von der gesetzlichen Pflegekasse übernommen. Die Leistungserbringer des Beratungseinsatzes sind entweder Pflegedienste, Sozialstationen oder von der Pflegekasse anerkannte Stellen. Diese können ihren Beratungseinsatz direkt mit der Pflegekasse abrechnen, sodass Sie als Pflegebedürftiger nicht in Vorleistung treten müssen.
Die Pflegeberatung nach §7a
Einen rechtlichen Anspruch auf eine Pflegeberatung nach §7a haben alle Pflegebedürftigen, die von der Pflegekasse einen Pflegegrad zugesprochen bekommen haben. Das Ziel der Beratung ist die Sicherstellung sowie Entlastung der Pflegesituation durch individuelle Ratschläge und fachliche Erläuterungen. Das Hauptaugenmerk der Pflegeberatung liegt auf der Feststellung des Hilfebedarfs der pflegebedürftigen Person und auf dem Überblick der zur Verfügung stehenden gesetzlichen Pflegeleistungen. Im gemeinsamen Gespräch wird erarbeitet, wie durch die Inanspruchnahme der gesetzlichen Leistungen Entlastung in der Pflege geschaffen werden kann, sodass die Pflegesituation für alle Beteiligten optimal ausgestaltet ist.
Dafür schätzt ein zertifizierter Pflegeberater die Pflegesituation ein, ermittelt den individuellen Hilfe- bzw. Unterstützungsbedarf, stellt die in Frage kommenden Unterstützungsleistungen vor und erstellt einen individuellen Versorgungsplan. Er unterstützt auch bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen und kontrolliert diese und passt sie bei veränderten Bedarf an.
Konkret erfahren die Pflegebedürftigen und die pflegenden Angehörigen, welche Leitungen der Pflegekasse ihnen zustehen, welche Pflegehilfsmittel geeignet sind, um die Pflegesituation zu entlasten und wie sie das Wohnumfeld mit barrierefreien Umbauten anpassen und die Umbaumaßnahmen finanzieren können. Zu den Beratungsleistungen gehören auch die medizinische Rehabilitation des zu Pflegenden und die Gesundheitsförderung und Stressbewältigung der pflegenden Angehörigen.
Die Pflegeberatung ist für Betroffene vollkommen kostenfrei und bedarf keinem Antrag oder sonstigen bürokratischen Hürden.
Pflegekurse nach §45 – Unterstützung für pflegende Angehörige
In den Pflegekursen nach §45 lernen die pflegenden Angehörigen und alle an Pflege Interessierten die Grundlagen der häuslichen Pflege, aber auch Strategie und Maßnahmen, um ihre körperliche und mentale Gesundheit zu erhalten bzw. zu verbessern. Die Pflegeschulungen sollen für den Pflegebedürftigen die bestmögliche häusliche Pflege sichern und die Pflegepersonen mit dem nötigen Wissen, Tipps und Ratschläge ausstatten, damit sie ihre Pflegeaufgaben bewältigen und in ihren Alltag bestmöglich integrieren können. Die Pflegeschulungen sind für die Teilnehmer grundsätzlich kostenlos, die Kosten werden von den gesetzlichen Pflegekassen getragen. Sie werden öffentlich in Gruppen vor Ort, individuell in der Häuslichkeit oder in Form von Online-Pflegekursen angeboten.
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