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Verhinderungspflege

Verhinderungspflege kann beantragt werden, wenn die pflegende Person aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert ist. Bei Verhinderung einer Pflegeperson kann die Pflege durch nahe Angehörige oder sonstige Personen oder von einem zugelassenen Pflegedienst übernommen werden. Die Verhinderungspflege bietet sich insbesondere für eine Erholung der pflegenden Person an, da der Pflegealltag oftmals große Belastungen und Überforderungen mit sich bringen kann. Nutzen Sie diese Unterstützung und Ihren Anspruch auf Verhinderungspflege! Sie können Verhinderungspflege am Stück oder auch nur stundenweise in Anspruch nehmen, wie es für Ihre Situation am besten passt.

Welche Leistungen gibt es für die Verhinderungspflege?

Ab Pflegegrad 2 können Pflegeaufwendungen für eine Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr jährlich von bis zu 1612 Euro bei der Pflegeversicherung geltend gemacht werden.

Die Leistungen für eine notwendige Ersatzpflege betragen grundsätzlich auf Nachweis bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr, wenn die Verhinderungspflege von Personen ausgeführt wird, die mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und die mit der pflegebedürftigen Person nicht in einem Haushalt leben.

Übernehmen Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, die Pflege, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten.

Werden in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Ersatz-Pflegeperson nachgewiesen, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro erhöht werden. Dies gilt z.B. bei anfallenden Fahrkosten oder Verdienstausfall in Zusammenhang mit der Pflege.

Ist der nahe Angehörige erwerbsmäßig tätig, können ebenfalls bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Wird im laufenden Kalenderjahr kein oder nur ein Teil des Anspruchs auf Kurzzeitpflege geltend gemacht, können bis zu 806 Euro des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden. 

Damit stehen bis zu 2.499 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Bei Benötigung einer längeren Ersatzpflege ist dies eine gute Lösung, ohne dass der Pflegebedürftige vorübergehend für eine Kurzzeitpflege in ein Heim umziehen muss.

Wird im laufenden Kalenderjahr keine oder nicht die volle Leistung für eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen, können die verbleibenden Leistungen für Verhinderungspflege auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege kann dadurch auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege lassen sich individuell kombinieren.

Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen.

Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt. Am ersten und am letzten Tag der Verhinderungspflege wird der komplette Pflegegeldbetrag angerechnet.

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Voraussetzungen 

Voraussetzung für die Beantragung von Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Wartezeit von sechs Monaten gilt auch als erfüllt, wenn sich mehrere Personen die Pflege zeitlich geteilt haben. Die Pflege muss nicht ununterbrochen ausgeführt worden sein.

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Wie beantrage ich Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege sollte rechtzeitig vorab vom Pflegebedürftigen selbst oder einer bevollmächtigten Person bei der Pflegekasse beantragt werden. Im Notfall, z.B. bei plötzlichem Ausfall der Pflegeperson, kann eine Kostenerstattung bis zu 1612 Euro auch rückwirkend beantragt werden. Heben Sie hierfür alle Belege und Rechnungen auf und reichen Sie sie rückwirkend bei der Pflegeklasse ein.

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Was beinhaltet die Verhinderungspflege?

Angehörige, Nachbarn oder Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten können als Ersatzpflegepersonen die Grundpflegetätigkeiten übernehmen.
Diese beinhalten die Körperpflege, Toilettengänge, bzw. Windeln anlegen, die Ernährung und die Mobilität des Pflegebedürftigen.

Auch Tätigkeiten im Haushalt, wie z.B. Wäsche waschen, Betten beziehen, Aufräumen, Putzen, Kochen, Abwaschen, Einkaufen usw. zählen zu den Tätigkeiten der Verhinderungspflege. Diese Tätigkeiten können auch von einer professionellen Reinigungskraft oder Hauswirtschaftskraft übernommen werden.

Pflegende Angehörige brauchen Auszeiten zur Erholung und zur Erledigung eigener Angelegenheiten. Dafür steht ihnen ein gesetzlicher Anspruch von 6 Wochen Verhinderungspflege pro Kalenderjahr zu.

Lassen Sie sich dazu ggf. im Einzelfall von Ihrer Pflegkasse beraten.

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Bildnachweise: Foto von Andrea Piacquadio von Pexels

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