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Pflege während Corona

Pflege während Corona ist nicht einfach. Monatlich gibt es derzeit aufgrund der Corona-Krise neue Verordnungen und Bestimmungen, die kurzfristig oder auch für längere Zeit gelten. Um Ihnen einen Einblick zu geben, fassen wir für Sie alles Wichtige zusammen, was sich auch seit dem Jahreswechsel Neues im Bereich Pflege ergeben hat.

Pflege Corona

Begutachtungen durch den medizinischen Dienst

Aufgrund der allgemeinen Kontaktbeschränkungen dürfen seit dem 1. November 2020 keine Begutachtungen in Ihrem Zuhause und auch nicht in stationären Pflegeeinrichtungen durchgeführt werden. Daher erfolgt die Begutachtung mittlerweile telefonisch. Der Gutachter des medizinischen Dienstes nimmt zusätzlich alle dokumentierten Informationen mit hinzu. Auch das ist ein Vorteil für Pflege während Corona.  

Rezept per Telefon

Eine der großen Veränderungen der Corona-Krise war, dass Arzneimittel vom Arzt nun auch per Telefon verordnet werden konnten. Dies gilt weiterhin bis derzeit einschließlich 31. Januar 2021. Allerdings müssen hierfür einige Voraussetzungen erfüllt sein. So muss sich der Patient in einer fortlaufenden Behandlung bei dem entsprechenden Arzt befinden, und der Arzt wiederum muss den Gesundheitszustand des Patienten gut kennen. Bei den Rezepten handelt es sich um Folgerezepte, die der Arzt dem Patienten nach dem Telefonat mit der Post zusendet.

Die gleiche Regelung gilt auch für Krankenpflege, Krankentransporte und Hilfsmittel. Auch hier muss der Arzt den Patienten kennen; dieser wiederum muss bereits vor der Pandemie bei selbigem Arzt in Behandlung gewesen sein. Und es muss sich weiterhin um die selbe Erkrankung handeln. 

Änderungen bei Beiträgen

Auch beim Entlastungsbetrag gab es Änderungen. Angesparte Leistungebeträge aus dem Jahr 2019 können nun bis zum 31. März 2021 angewendet werden. Dies gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade.

Bei einer akuten Pflegesituation, bspw. wenn eine Tagespflegeeinrichtung aufgrund der Pandemie geschlossen werden muss, können sich pflegende Angehörige nun statt wie bisher für 10 Arbeitstage, nun für 20 Arbeitstage von ihrer Tätigkeit freistellen lassen. Zu beachten ist, dass diese Inanspruchnahme dem eigenen Arbeitgeber 10 Tage vor Beginn dieser Pflegezeit schriftlich mitgeteilt wird. Ebenso können pflegende Angehörige nun bis zu 20 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld als Ersatz für den eigenen Verdienst in Anspruch nehmen.  Auch dies gilt derzeit bis zum 31. März 2021.  

Sichern Sie sich das kostenlose Pflegepaket im Wert von 60 Euro pro Monat

Der monatliche Höchstbetrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wurde rückwirkend zum 1. April 2020 von 40 auf 60 Euro angehoben. Diese Regelung galt ursprünglich bis zum 31. Dezember 2021 und wurde aktuell bis zum 31. März 2021 verlängert.

Wenn auch Sie einen Pflegegrad besitzen, können Sie über unten stehendes Formular ihre monatlichen Hilfsmittel beantragen. Unterschreiben Sie einfach und schnell Ihren Antrag online. Er geht uns dann automatisch zu – und wir regeln alles mit der Pflegekasse.

 

 

 

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