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Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Was ist der Unterschied?

Was passiert, wenn Sie plötzlich so krank werden, dass Sie selbstständig keine Entscheidungen mehr treffen können? Oder Sie haben einen schweren Unfall? Sie haben das Recht selbstbestimmt für den Ernstfall zu entscheiden, wie sie behandelt, betreut oder gepflegt werden möchten. Hierfür stehen die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung zur Verfügung. Aber wo liegen eigentlich die Unterschiede? Und warum sollten Sie sich dringend damit auseinandersetzen?

Die Patientenverfügung

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung entscheiden Sie vorsorglich welche medizinischen Behandlungen noch unternommen werden sollen, wenn Sie entscheidungsunfähig sind. Die Patientenverfügung ist wichtig, um Ihren Willen im Voraus festzuhalten, für den Fall, dass Sie in der aktuellen Situation nicht mehr in der Lage sind Ihren Willen zu äußern.

Die Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht ermächtigen Sie eine andere Person, bestimmte Aufgaben bei einer eintretenden Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit für Sie zu erledigen. Die Vorsorgevollmacht findet dann Anwendung, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind eine Entscheidung zu treffen. Der Unterschied zur Patientenverfügung ist, dass hier nicht verfügt wird, wie Sie behandelt werden wollen, sondern wer an Ihrer Stelle handeln darf und welche Befugnisse der Bevollmächtigte hat.

Die Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie einen Betreuer fest. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht, bei der ein Bevollmächtigter rechtsverbindlich bestimmt wird, ist sie unverbindlich. Bei einer Betreuungsverfügung muss das Gericht entscheiden, ob ein Betreuer angenommen oder abgelehnt wird. Im Zweifelsfall kann das Gericht einen gewünschten Betreuer ablehnen und einen anderen Betreuer bestellen.

Unser Tipp: Eine Patientenverfügung sollte Pflicht sein. Die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht haben ein ähnliches Ziel. Wenn Sie sicher sein wollen, dass Ihr ausgewählter Vertreter nicht abgesetzt wird und alleine und unabhängig entscheiden kann, dann entscheiden Sie sich für die Vorsorgevollmacht. Nur diese ist rechtlich bindend.

In den nächsten Wochen stellen wir Ihnen die Themen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung in weiteren Beiträgen ausführlich vor.

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Bildnachweise: Foto von Andrea Piacquadio von Pexels; Foto von Vlada Karpovich von Pexels; Image by Sergei Tokmakov, Esq. from Pixabay

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