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Krankheitskosten: Was zahlt die Krankenkasse?

Was zahlt die Krankenkasse und was nicht? Die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen, die von jeder gesetzlichen Krankenkasse bei Pflegebedürftigkeit angeboten werden, sind trotz aller Kürzungen noch immer recht umfassend und häufig nicht in aller Gänze bekannt. Oft reicht der Wissensstand nur soweit, dass Versicherte lediglich auf Kontrolluntersuchungen zur frühzeitigen Erkennung und Verhütung von Krankheiten zurückgreifen oder das Angebot von Standardimpfungen wahrnehmen. Hinzu kommt die Therapie schwerer, langwieriger Krankheiten sowie die Behandlung von Unfällen und die Nachsorge von Erkrankungen. Doch die Krankenkassen bieten noch weitere Leistungen an.

Wer zahlt Krankengeld?

Wer krank ist, kann nicht arbeiten und ist somit arbeitsunfähig. Daher haben Arbeitnehmer in den ersten Wochen Ihrer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Fällt ein Arbeitnehmer durch eine Erkrankung länger als sechs Wochen aus, wird der Lohn nicht weiter fortgezahlt. An dieser Stelle springt die Krankenkasse ein und zahlt bis zu 72 Wochen lang Krankengeld.

Um dieses Krankengeld zu erhalten, ist es wichtig, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb der ersten Erkrankungswoche an die Kasse zu senden. Am besten tun Sie das per Einschreiben. In der Folge ist es ebenso wichtig jegliche weitere Folgebescheinigung an die Krankenkasse zu senden, um die eigene Arbeitsunfähigkeit möglichst lückenlos nachweisen zu können, sonst droht der Verlust des Krankengeldes!

Auch wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen, erhalten Sie Krankengeld wenn Sie länger als sechs Wochen krank sind. In den ersten sechs Wochen erhalten Sie wie gewohnt Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit. Sind Sie Empfänger von Arbeitslosengeld II, erhalten Sie kein Krankengeld. Hier erhalten Sie im Krankheitsfall Ihre gewohnten Leistungen.

Brillenträger – was zahlt die Krankenkasse?

Was zahlt die Krankenkasse bei Brillen und Kontaktlinsen? Diese müssen leider aus der eigenen Tasche finanziert werden. Dies gilt für alle Erwachsenen. Allerdings gibt es hierbei auch kleinere Ausnahmen. Ab einer Sehschwäche von sechs Dioptrien oder ab vier Dioptrien, wenn eine Hornhautverkrümmung dazu kommt, sowie bei schweren Erkrankungen des Auges erhalten Sie von den gesetzlichen Krankenkassen einen Zuschuss. Dieser variiert von 10 bis 112 Euro pro Glas und ist abhängig vom Material. Einen Zuschuss für das Gestell gibt es nicht. Ebenso gibt es keine Zuschüsse bei Kontaktlinsen, es sei denn, diese sind medizinisch zwingend erforderlich. Wichtig ist, dass dies von einem Augenarzt bestätigt und verordnet wird. Die Verordnung eines Optikers ist nicht gültig.

Übernimmt die Krankenkasse Fahrtkosten?

Unter bestimmten Bedingungen übernehmen gesetzliche Krankenkassen Kosten für medizinisch notwendige Fahrten zum Arzt oder in die Klinik – beispielsweise bei Dialysen, Chemotherapien und anderen Therapien. Damit die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten einer Krankenfahrt übernehmen, müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vorliegen eines Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“
  • Vorliegen des Pflegegrades 4 oder 5
  • Vorliegen des Pflegegrades 3, der Patient benötigt aber aufgrund eingeschränkter Mobilität dauerhaft eine Beförderung
  • Vorliegen eines längerfristigen Behandlungsbedarfs bei Patienten ohne Pflegegrad, aber mit einer Mobilitätseinschränkung, die den oben genannten Kriterien entspricht

Wer zahlt den Zahnersatz?

In aller Regel übernehmen die Krankenkasse nur die Hälfte der Kosten für einen Zahnersatz. Sollten Sie ein gut gepflegtes Bonusheft haben, übernimmt die Krankenkasse bis zu 65%. Um die Bonusregelung nutzen zu können, muss ein Patient mindestens fünf Jahre in Folge, mindestens ein Mal jährlich einen zahnärztlichen Vorsorgetermin wahrgenommen und dies im Bonusheft von der Zahnarztpraxis vermerken lassen haben.

Für Geringverdiener gibt es eine Härtefallregelung: Wer monatlich eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet, kann volle Kostenübernahme beantragen. Das gilt auch für Empfänger von Sozialhilfe, Hartz IV, Grundsicherung im Alter, Kriegsopferfürsorge sowie Erwerbsminderungsrente. Wer knapp über der Grenze liegt, sollte bei der Kasse nachfragen, dann wird ein anteiliger Zuschuss errechnet.

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Bildnachweise: Foto von Andrea Piacquadio von Pexels; Foto von Vlada Karpovich von Pexels; Foto von YK von iStock

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