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Impfberechtigung für pflegende Angehörige

Impfberechtigung für pflegende Angehörige? Stimmt das? Seit einigen Tagen nimmt die Impfkampagne an Fahrt auf. Immer mehr Menschen sind impfberechtigt und immer mehr bereits geimpft. Allgemeinhin wird angenommen, dass derzeit nur Menschen im Alter über 70 Jahren impfberechtigt sind. Wir möchten mit diesem Artikel nicht die Impfreihenfolge diskutieren, sondern Ihnen erklären, wer bereits alles sich impfen lassen darf – und darunter sind auch die pflegenden Angehörigen! Wir erklären Ihnen, wann das der Fall ist und was Sie dann tun können.

Beckenbodentraining

In Impfgruppe 2: Nahe stehende Personen einer pflegebedürftigen Person

Seit März 2021 sind in vielen Bundesländern diejenigen Menschen impfberechtigt, die laut Impfplan der Impfgruppe 2 zugeteilt wurden. Darunter befinden sich vor allem Menschen ab einem Alter von 70 Jahren sowie medizinisches Personal und Pflegekräfte. Wer sich nicht richtig informiert, der weiß nicht, dass weitaus mehr Menschen bereits impfberechtigt sind und dies nutzen könnten. Zu diesen Impfberechtigten gehören beispielsweise Menschen mit Übergewicht. Diese müssen einen BMI (Body-Mass-Index) von über 40 aufweisen. Auch gehören bis zu zwei enge Kontaktpersonen von Schwangeren hierzu. Doch wie ist das jetzt mit den pflegenden Angehörigen? 

    Impfberechtigung für pflegende Angehörige – wann ist man das?

    Der Impfplan sieht vor, dass zunächst Vorerkrankte, Ältere und Schwache sowie Menschen des Gesundheits- und Pflegesystems geimpft werden, um die sehr exponierten und diejenigen zu impfen, die ein hohes Risiko auf einen schweren Verlauf haben.

    Um die Umfelder von Pflegebedüftigen möglichst ebenfalls bereits unter den Impfschutz zu stellen, dürfen pflegebedürftige Menschen zwei nahe Kontaktpersonen bestimmen, die sich ebenfalls bereits in Gruppe 2 impfen lassen können. Achtung: Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit variiert. In einigen Bundesländern muss die pflegebedürftige Person einen Pflegegrad inne haben; in anderen muss sie eine Vorerkrankung durch ein ärztliches Attest nachweisen.

     

    Impfberechtigung für pflegende Angehörige – was muss man tun?

    Um sich also als pflegender Angehöriger impfen zu lassen, benötigen Sie eine Bescheinigung der pflegebedürftigen Person, die Sie bestimmt und somit impfberechtigt macht, sowie einen Nachweis, warum diese Person, die Sie bestimmt, pflegebedürftig im Sinne der Impfordnung ist (abhängig vom Bundesland: Pflegegrad oder Vorerkrankung). Zusätzlich benötigen Sie eine Kopie des Personalausweises der pflegebedürftigen Person. 

    Vorsicht: Die Bestimmungen können von Bundesland zu Bundesland variieren und sich im Laufe der Zeit ändern. Versichern Sie sich daher noch einmal auf den betreffenden Webseiten der einzelnen Bundesländer oder auf der www.116117.de, welche Unterlagen sie mitbringen müssen und was gerade gilt. Als pflegender Angehöriger sind Sie aber in allen Bundesländern impfberechtigt!

     

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    Bild von Keifit auf Pixabay

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