Der Befreiungsausweis

Wer als gesetzlich Versicherter von seinem Arzt Medikamente oder Hilfsmittel verordnet bekommt, muss einen Teil der Kosten – die gesetzliche Zuzahlung (Rezeptgebühr) – selbst tragen. Dieser Eigenanteil ist gesetzlich geregelt. Die gesetzliche Zuzahlung wird im Auftrag der Krankenkasse eingezogen und direkt an diese weitergeleitet. Bei Betroffenen, die über einen längeren Zeitraum mit dem Hilfsmittel versorgt sind, fällt der Beitrag für jeden Versorgungsmonat an. Damit die finanzielle Belastung durch die Zuzahlungen nicht zu groß wird, gibt es eine festgelegte Belastungsgrenze. Überschreiten die gesetzlichen Zuzahlungen diese Grenze, kann man sich von ihnen befreien lassen.

Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent – bei chronisch Kranken bei einem Prozent – der Bruttoeinkünfte aller im Haushalt lebenden Personen pro Kalenderjahr. Überschreiten die Zuzahlungen diese Grenze im Laufe des Jahres, können alle weiteren Beiträge von der Krankenkasse mit einem Befreiungsausweis geltend gemacht werden.

Gesetzliche Zuzahlung

Eine Befreiungsbescheinigung kann bei der Krankenkasse beantragt werden, sobald die Zuzahlungen die Belastungsgrenze im laufenden Jahr erreicht haben. Für den Antrag werden sowohl alle Originalbelege über die geleisteten Zuzahlungen als auch Kopien der Einkommensnachweise benötigt. Wird der Befreiungsausweis bewilligt, entfallen die Zuzahlungen für das restliche Jahr – auch zu viel geleistete Zahlungen werden erstattet. Damit die Zuzahlung bei der Einlösung eines Rezeptes – beispielsweise für Inkontinenzprodukte – nicht anfällt, einfach den Befreiungsausweis vorlegen oder bei Bestellungen bei MEDI-MARKT einmal jährlich eine Kopie des Ausweises an den Kundenservice senden.

Mehrkosten

Diese fallen im Gegensatz zu den gesetzlichen Zuzahlungen an, wenn eine Versorgung über die Kassenleistung hinaus gewünscht ist. Eine Befreiung von den Mehrkosten ist nicht möglich. Selbstverständlich hält MEDI-MARKT diese Kosten so gering wie möglich, um ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis zu garantieren.

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