Auszeit von der Pflege
Als pflegender Angehöriger kümmern Sie sich um ein Familienmitglied, das Ihnen am Herzen liegt. Sie gehen diese Aufgabe mit all Ihrer Liebe und Hingabe an, nehmen sich dafür viel Zeit und nicht selten auch schlaflose Nächte in Kauf. Der Pflegealltag nimmt Sie voll in Anspruch und bringt Sie oft an die Grenzen der Belastbarkeit. Denn die körperlichen und geistigen Kapazitäten sind begrenzt, vor allem dann, wenn Sie tagsüber beruflich tätig sind und/oder zusätzlich Ihre eigene Familie versorgen müssen. Damit Sie selbst gesund bleiben und die benötigte Energie für die anfallenden Pflegeaufgaben aufbringen können, sollten Sie sich regelmäßig Auszeit von der Pflege nehmen. Nutzen Sie die Zeit, um abzuschalten, die Sorgen des Alltags bei Seite zu schieben und neue Kräfte zu schöpfen. Denken Sie immer daran, dass nur wenn es Ihnen gut geht, Sie Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen die Pflege angedeihen lassen können, die ihm gebührt.
Pflegekasse fördert die Auszeit von der Pflege
Viele Ältere und auf Unterstützung angewiesene Menschen haben den Wunsch, in ihrer gewohnten und liebgewonnenen Umgebung wohnen zu bleiben. Das ist in der Regel nur dann möglich, wenn die Angehörigen zumindest einen Teil der Pflege übernehmen. Die Pflegenden Angehörigen leisten damit einen wichtigen Beitrag in unserer solidarischen Gemeinschaft und entlasten den Sozialstaat. Die Pflegekassen haben ein großes Interesse daran, dass die pflegenden Angehörigen ihre Aufgaben erfüllen können und fördern daher mit verschiedenen Leistungsangeboten die Auszeit von der Pflege.
Was ist Verhinderungspflege?
Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegekasse, die den pflegenden Angehörigen entlasten soll. Die Pflegekasse bezuschusst bis zu 1.612 Euro für bis zu 6 Wochen im Jahr die Auszeit der pflegenden Angehörigen. Dieses Geld wird dazu eingesetzt, die häusliche Pflege zu gewährleiten, wenn der pflegende Angehörige verhindert ist, weil er zum Beispiel erkrankt, oder wenn er sich Auszeit von der Pflege nehmen will. Für diese Zeit wird die Pflege von einem ambulanten Pflegedienst oder Privatpersonen, beispielsweise Verwandten, Freunden, Nachbarn oder Nachbarschaftshelfern übernommen. Verhinderungspflege kann über einen längeren Zeitraum von bis zu sechs Wochen beansprucht werden, also wenn der pflegende Angehörige zum Beispiel Urlaub machen möchte. Sie kann aber auch tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson kurze Verschnaufpausen oder Zeit für Erledigungen benötigt.
Voraussetzungen der Verhinderungspflege
Anspruch auf Verhinderungspflege haben alle pflegebedürftigen Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 2-5, die zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens 6 Monate zu Hause gepflegt wurden. Auch der pflegende Angehörige muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, so muss er/sie als Pflegeperson bei der Krankenkasse eingetragen sein. Allerdings muss er/sie nicht die vollen sechs Monate für die Pflege zuständig gewesen sein, die Pflege kann mit anderen Pflegepersonen geteilt worden sein.
Was ist Kurzzeitpflege?
Ähnlich wie die Verhinderungspflege wird auch die Kurzzeitpflege in Situationen angewendet, wenn der Pflegebedürftige nicht ausreichend zu Hause versorgt werden kann. Die Gründe können unterschiedlich sein, Ausfall des pflegenden Angehörigen durch Krankheit zählt genauso dazu wie Verhinderung wegen Urlaub.
In der Regel wird Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, wenn der Pflegebedürftige zeitweise eine sehr intensive Betreuung benötigt, die die Pflegeperson nicht leisten kann. Auch in Fällen, in denen die Pflegebedürftigkeit plötzlich auftritt, findet Kurzzeitpflege Anwendung und erleichtert damit die Übergangszeit vom Krankenhaus in die Häuslichkeit. In diesen Fällen wird die pflegebedürftige Person in einer stationären Einrichtung untergebracht.
Bei der Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.774 Euro für maximal 8 Wochen im Kalenderjahr die Kosten für die stationäre Unterbringung. Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 2 und höher, deren Pflege zu Hause zeitweise nicht möglich ist. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können miteinander kombiniert werden.
So finanzieren Sie die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung
Kurzeitpflege ist für die kurzzeitige Unterbringung in einer stationären Einrichtung vorgesehen. Die Kosten für ein Pflegeheim sind bekanntlich sehr hoch und werden durch den Betrag der Kurzzeitpflege von maximal 1.774 Euro nicht vollständig gedeckt, vor allem dann nicht, wenn die Kurzzeitpflege über mehrere Wochen andauert. Es gibt dennoch Möglichkeiten, wie Sie die Finanzierung der Unterbringung in einem Pflegeheim gestalten können.
Neben dem Kurzzeitpflege-Budget können Sie auch das ungenutzte Budget der Verhinderungspflege von maximal 1.612 Euro verwenden. Wenn beide Angebote vollständig miteinander kombiniert werden, stehen Leistungen in Höhe von bis zu 3.386 Euro zur Verfügung. Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass das Geld aus der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege nur für die „Pflegekosten“ im Pflegeheim aufgewendet werden dürfen. Die Kosten für die „Unterkunft und Verpflegung“ sowie die „Investitionskosten“ dürfen nicht darüber finanziert werden. Für die Unterkunft und Verpflegung können Sie allerdings den Entlastungbetrag von monatlich 125 Euro sowie 50 Prozent des individuellen Pflegegeldes einsetzten. Prüfen Sie außerdem, ob Sie den verbleibenden Eigenanteil steuerlich absetzen können. Können Sie den Eigenanteil nicht zahlen, so kann sich unter bestimmten Voraussetzungen das zuständige Sozialamt an den Pflegekosten beteiligen.