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Änderungen 2022 in Pflege und Gesundheit 

Ab Januar 2022 werden weitere Regelungen aus der im Juni 2021 beschlossenen Pflegereform, dem sogenannten Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) eingeführt. Diese sehen vor, dass Pflegekräfte besser bezahlt und Heimbewohner sowie Pflegebedürftige, die von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden, finanziell bessergestellt werden. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Änderungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige vor.

Höhere Leistungen für die ambulante Pflege

Die Pflegesachleistungen, also die Beträge für die ambulante Pflege, werden bei den Pflegegraden 2 bis 5 um fünf Prozent erhöht. Damit soll sichergestellt werden, dass die Pflege zu Hause besser finanziert werden kann und die pflegenden Angehörigen entlastet werden. Davon profitieren nur die Pflegebedürftigen, die vom ambulanten Pflegedienst betreut werden. Diejenigen, die ausschließlich von pflegenden Angehörigen betreut werden, profitieren nicht von der Erhöhung.

Je nach Pflegegrad sieht die Erhöhung ab 01.01.2022 so aus:

  • Pflegegrad 2: 724 Euro statt bisher 689 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.363 Euro statt bisher 1.298 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.693 Euro statt bisher 1.612 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.095 Euro statt bisher 1.995 Euro

Höhere Zuschüsse für die Heimunterbringung

Die finanzielle Belastung bei der Unterbringung in einem Heim ist sehr groß. In der Regel reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, um die entstehenden Kosten zu decken. Neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung und den Investitionskosten, die der Heimbewohner immer selbst zahlt, muss er sich in den meisten Fällen auch an den Pflege- und Ausbildungskosten beteiligen. Um die finanzielle Belastung der in einer vollstationären Einrichtung lebenden Pflegebedürftigen abzumildern, wird für die Pflegegrade 2 bis 5 ab 01.01.2022 ein Leistungszuschlag zu den Pflege- und Ausbildungskosten gewährt und damit der Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten schrittweise verringert. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten werden weiterhin nicht bezuschusst.

Die Höhe der Zuschüsse richtet sich dabei nach dem Zeitraum, in dem Leistungen der vollstationären Pflege bezogen werden, und wird so gestaffelt:

  • bis 12 Monate: 5% des Eigenanteils an den Pflegekosten
  • mehr als 12 Monate: 25% des Eigenanteils an den Pflegekosten
  • mehr als 24 Monate: 45% des Eigenanteils an den Pflegekosten
  • mehr als 36 Monate: 70% des Eigenanteils an den Pflegekosten

Höhere Leistungen der Kurzzeitpflege

Um auch die Pflege zu Hause zu unterstützen, steigen die Leistungen der Kurzzeitpflege ab dem 01.01.2022 um 10 Prozent von 1.612 Euro auf 1.774 Euro pro Kalenderjahr.

Vereinfachte Umwandlung zum Entlastungsbetrag

Werden die Gelder der Pflegesachleistungen nicht ganz aufgebraucht, können 40% davon in Entlastungsleistungen umgewandelt werden. Bisher war dazu ein Antrag bei der Pflegekasse nötig, ab 01.01.2022 muss kein Antrag mehr gestellt werden.

Einfachere Verordnung von Pflegehilfsmitteln

Ab 01.01.2022 können auch Pflegefachkräfte entscheiden, welche Hilfsmittel benötigt werden, und Verordnungen für Hilfsmittel ausstellen. Dies war bis jetzt den Ärzten und Pflegegutachtern vorbehalten.

Förderung von digitalen Anwendungen

Ab 01.01.2022 erstattet die Pflegekasse Kosten für digitale Pflegeanwendungen (DiPa) in Höhe von monatlich 50 Euro. Eine digitale Anwendung ist eine App, die den Pflegebedürftigen und den pflegenden Angehörigen bei der täglichen Pflege unterstützen soll.

Übergangspflege im Krankenhaus

Die Übergangspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Versorgung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand sichergestellt werden kann. Die Betroffenen können in dem Krankenhaus, in dem sie ihre Behandlung erhalten haben, für bis zu zehn Tage eine Übergangspflege in Anspruch nehmen.

Erstattungsansprüche über den Tod hinaus

Zukünftig können Rechtsnachfolger bzw. Erben Kostenerstattungsansprüche nach dem Tod des Versicherten innerhalb von zwölf Monaten geltend machen. Bisher sind alle Erstattungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung mit dem Tod des versicherten Pflegebedürftigen erloschen. Vorfinanzierte Leistungen, wie z.B. Kosten für ein Pflegeheim oder für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wurden nach dem Tod der pflegebedürftigen Person nicht erstattet.

Besserstellung der Pflegekräfte

Um dem demografischen Wandel und dem damit steigenden Bedarf an Pflegekräften Rechnung zu tragen, wird 2022 der Pflegeberuf insgesamt bessergestellt. Ab dem 01.09.2022 können nur noch Pflegeeinrichtungen, deren Pflegekräfte nach dem geltenden Tarifrecht bezahlt werden, mit der Pflegeversicherung abrechnen. Die Pflegekräfte bekommen mehr Verantwortung und weitere Entscheidungsbefugnisse. So können sie künftig Hilfsmittel verordnen und Entscheidungen in der häuslichen Pflege treffen dürfen. Außerdem sollen 20.000 neue Stellen für Pflegehilfskräfte in der Altenpflege geschaffen werden.

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