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Änderungen 2021 bei Gesundheit und Pflege

Änderungen 2021 bei Gesundheit und Pflege: Auch dieses Jahr gibt es wieder einige Änderungen im Bereich Gesundheit und Pflege. Wir haben für Sie das Wichtigste in diesem Artikel zusammengefasst. 

Pflege

Änderung 2021 Nummer 1: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei Krankenkassen steigt

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt zum 1. Januar 2021 leicht um 0,2 Punkte auf 1,3 Prozent. Der Gesamtbeitrag wird dann bei einem unveränderten allgemeinen Satz von 14,6 Prozent bei 15,9 Prozent im Jahr 2021 (2020: 15,7 Prozent) liegen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jährlich für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesgesundheitsministerium festgelegt.

Die Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags bedeutet allerdings nicht zwingend, dass jede Krankenkasse diesen Wert auch von ihren Mitgliedern erhebt. Denn hierbei handelt es sich um eine Richtgröße – ihren individuellen Zusatzbeitrag legen die Verwaltungsräte der Krankenkassen zum Jahresende jeweils für das kommende Jahr fest. 2020 verlangten die Spitzenreiter unter den Krankenkassen 2,7 beziehungsweise 2,2 Prozent an Zusatzbeitrag, während eine andere überhaupt keinen Zusatzbeitrag erhob.

Wird der Zusatzbeitrag erhöht, können Versicherte ihre Krankenkasse mit einer Frist von zwei Monaten kündigen und in eine günstigere Kasse wechseln (Sonderkündigungsrecht). Die 18- beziehungsweise ab 1. Januar 2021 nur noch 12-monatige Bindungsfrist entfällt hierbei komplett. Bevor die Krankenkasse den höheren Beitrag erhebt, muss sie die Mitglieder auf ihr Kündigungsrecht hinweisen.

Den allgemeinen Beitragssatz wie auch den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung tragen Versicherte und Arbeitgeber bzw. die Träger der Sozialversicherung zu gleichen Teilen. Arbeitnehmer und (pflichtversicherte) Rentner führen den halben Zusatzbeitrag ab. Freiwillig versicherte Rentner erhalten einen Zuschuss zum Zusatzbeitrag von 50 Prozent von der Rentenversicherung und führen den vollen Zusatzbeitrag an die Krankenkasse ab. Auch Studenten und Selbstständige zahlen den vollen Zusatzbeitrag. Für Arbeitslose und Empfänger von Hartz IV übernehmen die Arbeitsagenturen und Jobcenter den Zusatzbeitrag.

 

Änderung 2021: Weniger Papierkram mit der Krankenkasse

Ab Januar wird der Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenversicherung einfacher: Während der Abschied bisher erst nach einer Mindestvertragslaufzeit (sogenannte Bindungsfrist) von 18 Monaten möglich war, kann der Wechsel mit einer regulären Kündigung ab dem Jahreswechsel bereits nach 12 Monaten erfolgen.

Aber nicht nur mit einer kürzeren Bindungsfrist, sondern auch mit weniger Papierkram erleichtert der Gesetzgeber den Weg: Versicherte müssen die Mitgliedschaft bei ihrer bisherigen Krankenkasse nicht mehr wie bisher per Kündigungserklärung anzeigen. Bei einem Wechsel muss der Versicherte nur noch eine neue Krankenkasse auswählen und dieser den Beitritt erklären. Kündigungsschreiben, Warten auf die Kündigungsbestätigung und deren Vorlage bei der neuen Krankenkasse entfallen künftig. Die bisherige Krankenversicherung wird von der neu gewählten Krankenkasse elektronisch im Rahmen eines neuen Meldeverfahrens über die Kündigung informiert. Die bisherige Krankenkasse bestätigt daraufhin innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung ebenfalls elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Diese Rückmeldung hat die gleiche Funktion wie die bisherige Kündigungsbestätigung. Dem Arbeitgeber ist der Krankenkassenwechsel künftig formlos mitzuteilen; elektronisch erfolgt eine Bestätigung über das Arbeitgeber-Meldeverfahren.

Nach wie vor kann die Mitgliedschaft in der Krankenkasse jederzeit – unter Beachtung der Bindungsfrist – zum Ende des übernächsten Monats gekündigt werden. Versicherte, deren Kündigung also zum Beispiel zum 31. Januar bei ihrer bisherigen Krankenkasse eingeht, können zum 1. April Mitglied der neuen Krankenkasse werden.

Versicherte müssen ab 1. Januar 2021 bei der bisherigen Krankenkasse nur noch in Textform kündigen, wenn das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen wird, um beispielsweise in die private Krankenversicherung zu wechseln oder wenn ein Umzug ins Ausland ansteht. Textform bedeutet, dass etwa auch eine Kündigung per E-Mail ohne Unterschrift möglich ist.

Das Sonderkündigungsrecht, wenn die gesetzliche Krankenkasse erstmals den Zusatzbeitrag erhebt oder den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz anhebt, bleibt wie bisher bestehen.

Das E-Rezept kommt

Ob Pille, Salbe oder Spray: Auf rosafarbenem Papier verordnen Ärzte bislang verschreibungspflichtige Medikamente – und Patienten müssen die Rezept-Zettel bis dato in die Apotheke tragen, um ihre Medikamente ausgehändigt zu bekommen. Ab 1. Juli 2021 wird – alternativ zur Papierversion – mit dem eRezept die digitale Verordnungauf den Weg gebracht. Mit Hilfe einer zentralen App können sich gesetzlich Krankenversicherte dann die ärztlich verordneten Medikamente auf ihrem Smartphone anzeigen lassen und entweder bei einer Apotheke vor Ort oder bei einer Online-Apotheke einlösen. Das eRezept wird vom behandelnden Arzt ausschließlich digital erstellt und signiert. Der Zugang dazu über einen QR-Code kann digital oder per Ausdruck erfolgen.

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