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Ratgeber Pflegegrad

Ratgeber Pflegegrad: Eine Pflegebedürftigkeit kann jederzeit und überraschend auftreten. Laut Gesetz sind damit Personen gemeint, die in ihrer Selbstständigkeit gesundheitlich beeinträchtigt sind oder Hilfe/Pflege benötigen. Das sind Personen, physische und psychische oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit für voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen – und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere.

Ratgeber Pflegegrad: Die Pflegegrade lösen die alte Pflegestufe ab

Unser Ratgeber Pflegegrad erklärt: Leistungen der Pflegeversicherung werden bei der Pflegekasse beantragt. Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse. Den Antrag kann jede Bevollmächtigte Person stellen. Nach dem Antrag wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen unabhängigen Gutachter bzw. eine unabhängige Gutachterin eine Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vorgenommen.

Privat Versicherte stellen einen Antrag bei ihrer Versicherung. Die Begutachtung erfolgt dann durch Gutachter und Gutachterinnen des Medizinischen Dienstes “MEDICPROOF”.

Die Anträge auf Pflegeleistungen müssen innerhalt von 25 Arbeitstage bearbeitet werden. Das ist gesetzlich geregelt. Bei einem Aufenthalt in einer stationären Rehabilitationseinrichtung oder einem Krankenhaus hat die Begutachtung innerhalb einer Woche durchgeführt werden, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist oder wenn Pflegezeit oder Familienpflegezeit beantragt werden soll. Bei häuslicher Pflege, ohne Palliativversorgung oder wird die Inanspruchnahme von Pflegezeit oder Familienpflegezeit beabsichtigt, gilt eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen.

Seit 2017 gilt folgende Regelung: Die Pflegekasse muss für jede angefangene Woche 70 Euro an den Antragssteller zahlen, wenn die gesetzlich geregelten Fristen nicht eingehalten werden. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich die Antrag­stellerin beziehungsweise der Antragsteller in vollstationärer Pflege befindet und bereits als mindestens erheblich pflegebedürftig (mindestens Pflegegrad 2) anerkannt ist.

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Ratgeber Pflegegrad: Voraussetzung und Begutachtung der Pflegekasse

Unser Ratgeber Pflegegrad informiert: Um Pflegeleistungen voll in Anspruch nehmen zu können, muss die beziehungsweise der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre als Mitglied in die Pflegekasse eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein.

Zur Begutachtung kommt die jeweilige Gutachterin oder der jeweilige Gutachter (Pflegefachkraft oder Ärztin beziehungsweise Arzt) ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung in die Wohnung oder die Pflegeeinrichtung – es gibt keine unangekündigten Besuche. Zum Termin sollten idealerweise auch die betreuenden Personen des erkrankten Menschen, die ihn unterstützen, anwesend sein. Das gemeinsame Gespräch ergänzt das Bild der Gutachterin oder des Gutachters davon, wie selbstständig der Antragsteller noch ist beziehungsweise welche Beeinträchtigungen vorliegen.

Zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen Pflegegrad gibt es ein Begutachtungsinstrument, das sich an der individuellen Pflegesituation orientiert. Der Ratgeber Pflege führt folgende Fragen auf: Was kann der oder die Pflegebedürftige im Alltag alleine leisten? Welche Fähigkeiten sind noch vorhanden? Wie selbstständig ist der oder die Erkrankte? Wobei benötigt er oder sie Hilfe? Grundlage der Begutachtung ist dabei ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, der die individuellen Beeinträchtigungen ins Zentrum stellt – unabhängig ob körperlich, geistig oder psychisch.

Zusammenstellung der Pflegegrade

Geringfügige Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Personen, die bei dem Begutachtungsassessment zwischen 12,5 und unter 27 Punkten in den sechs Kategorien (Hilfen bei der Alltagsverrichtung, Psychosoziale Unterstützung usw.) erhalten haben, bekommen den Pflegegrad 1 zugewiesen. Er ist nicht mit der Pflegestufe 0 gleichzusetzen. Die Bedingungen, um diesen Grad zu erhalten, sind geringer als bei der Pflegestufe 0. Das bedeutet, dass mehr pflegebedürftige Menschen mit der Unterstützung durch die Pflegekasse rechnen können.

Versicherte mit Pflegegrad 1 erhalten einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Sie können ebenso Pflegehilfsmittel beantragen. Pflegehilfsmittel sind beispielsweise ein Hausnotruf, dessen Installation sowie monatliche Gebühr die Pflegepersonen von der Pflegekasse subventioniert bekommen. Pflegehilfsmittel können aber auch Gebrauchsmittel sein, für die Pflegebedürftige pauschal 40 Euro pro Monat erhalten. Alle Pflegegrade erhalten hier die gleiche Unterstützung. Für Wohnraumanpassung gibt es eine Unterstützung von maximal 4.000 Euro.

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Personen die bei dem Begutachtungsassessment zwischen 27 und unter 47,5 Punkten in den sechs Kategorien (Hilfen bei der Alltagsverrichtung, Psychosoziale Unterstützung usw.) erhalten haben, bekommen den Pflegegrad 2 zugewiesen.

Leistungen:

Pflegegeld: 316 €/Monat

Pflegesachleistungen: 689 €/Monat

Leistung bei teilstationärer Pflege: 689 €/Monat

Leistung bei vollstationärer Pflege: 770 €/Monat

Verhinderungspflege: 1612 €/Jahr

Kurzzeitpflege: 1612€/Jahr

Versicherte mit Pflegegrad 2 erhalten einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Sie können ebenso Pflegehilfsmittel beantragen. Pflegehilfsmittel sind beispielsweise ein Hausnotruf, dessen Installation sowie monatliche Gebühr die Pflegepersonen von der Pflegekasse subventioniert bekommen. Pflegehilfsmittel können aber auch Gebrauchsmittel sein, für die Pflegebedürftige pauschal 40 Euro pro Monat erhalten. Alle Pflegegrade erhalten hier die gleiche Unterstützung. Für Wohnraumanpassung gibt es eine Unterstützung von maximal 4.000 Euro.

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Personen die bei dem Begutachtungsassessment zwischen 47,5 und unter 70 Punkten in den sechs Kategorien erhalten haben, bekommen den Pflegegrad 3 zugewiesen. Beim 3. Pflegegrad wird, wie bei den Pflegestufen auch, zwischen Pflegebedürftigen mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz unterschieden. Personen mit der bisherigen Pflegestufe 1 erhalten automatisch Pflegegrad 3 anerkannt.

Leistungen:

Pflegegeld: 545 €/Monat

Pflegesachleistung: 1298 €/Monat

Leistung bei teilstationärer Pflege: 1298 €/Monat

Leistung bei vollstationärer Pflege: 1262 €/Monat

Verhinderungspflege: 1612 €/Jahr

Kurzzeitpflege: 1612€/Jahr

Versicherte mit Pflegegrad 3 erhalten einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Sie können ebenso Pflegehilfsmittel beantragen. Pflegehilfsmittel sind beispielsweise ein Hausnotruf, dessen Installation sowie monatliche Gebühr die Pflegepersonen von der Pflegekasse subventioniert bekommen. Pflegehilfsmittel können aber auch Gebrauchsmittel sein, für die Pflegebedürftige pauschal 40 Euro pro Monat erhalten. Alle Pflegegrade erhalten hier die gleiche Unterstützung. Für Wohnraumanpassung gibt es eine Unterstützung von maximal 4.000 Euro.

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Personen die bei dem Begutachtungsassessment zwischen 70 und 89,5 Punkten in den sechs Kategorien (Hilfen bei der Alltagsverrichtung, Psychosoziale Unterstützung usw.) erhalten haben, bekommen den Pflegegrad 4 zugewiesen. Beim 4. Pflegegrad wird, wie bei den Pflegestufen auch, zwischen Pflegebedürftigen mit und ohne eingeschränkte Alltagskompetenz unterschieden. Personen mit der bisherigen Pflegestufe 2, Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und der Pflegestufe 3 erhalten automatisch den 4. Pflegegrad anerkannt.

Leistungen:

Geldleistung: 728 €

Sachleistung: 1612 €

Voraussetzungen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz:

  • Grundpflege: 184-300 Minuten
  • Psychosoziale Unterstützung: bis 2-6x täglich
  • Nächtliche Hilfen: 2-3x
  • Präsenz tagsüber: 6-12 Stunden

Voraussetzungen mit eingeschränkter Alltagskompetenz:

  • Grundpflege: 128-250 Minuten
  • Psychosoziale Unterstützung: 7x täglich bis ständig
  • Nächtliche Hilfen: 1-6x
  • Präsenz tagsüber: rund um die Uhr

Versicherte mit Pflegegrad 4 erhalten einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Sie können ebenso Pflegehilfsmittel beantragen. Pflegehilfsmittel sind beispielsweise ein Hausnotruf, dessen Installation sowie monatliche Gebühr die Pflegepersonen von der Pflegekasse subventioniert bekommen. Pflegehilfsmittel können aber auch Gebrauchsmittel sein, für die Pflegebedürftige pauschal 40 Euro pro Monat erhalten. Alle Pflegegrade erhalten hier die gleiche Unterstützung. Für Wohnraumanpassung gibt es eine Unterstützung von maximal 4.000 Euro.

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderer Anforderung an die pflegerische Versorgung

Personen die bei dem Begutachtungsassessment mindestens 90 Punkte in den sechs Kategorien (Hilfen bei der Alltagsverrichtung, Psychosoziale Unterstützung usw.) erhalten haben, bekommen den Pflegegrad 5 zugewiesen.

Leistungen:

Geldleistung: 901 €

Sachleistung: 1995 €

Voraussetzungen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz:

  • Grundpflege: 24-279 Minuten
  • Psychosoziale Unterstützung: mind. 12x täglich
  • Nächtliche Hilfen: mind. 3x
  • Präsenz tagsüber: rund um die Uhr

Versicherte mit Pflegegrad 5 erhalten einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Sie können ebenso Pflegehilfsmittel beantragen. Pflegehilfsmittel sind beispielsweise ein Hausnotruf, dessen Installation sowie monatliche Gebühr die Pflegepersonen von der Pflegekasse subventioniert bekommen. Pflegehilfsmittel können aber auch Gebrauchsmittel sein, für die Pflegebedürftige pauschal 40 Euro pro Monat erhalten. Alle Pflegegrade erhalten hier die gleiche Unterstützung. Für Wohnraumanpassung gibt es eine Unterstützung von maximal 4.000 Euro.

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Bildnachweise: Foto von Andrea Piacquadio von Pexels

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